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Ende der Schwanzflosse gemessen, nicht mindestens diejenige Länge haben,
welche für eine jede dieser Arten im Verzeichnisse angegeben ist.
Die Fischerei auf Fischlaich ist verboten. Fischlaich, ingleichen Fische
der in der Anlage A bezeichneten Arten, welche das daselbst vermerkte Maß
nicht erreichen, sind, wenn sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort
mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu
setzen (vergleiche § 20 des Gesetzes).
82.
Fischlaich, ingleichen Fische der in § 1 Anlage A bezeichneten Arten
unter dem daselbst angegebenen Maße, dürfen im Geltungsbereiche des Ver-
botes weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden (vergleiche § 1
und § 21 des Gesetzes).
83.
Auf Fischlaich und Fischbrut in den Fischzuchtanstalten finden die Vor—
schriften der §§ 1 und 2 keine Anwendung.
Auch können von der Aussichtsbehörde im Interesse wissenschaftlicher
Untersuchungen oder gemeinnütziger Versuche sowie zu Zuchtzwecken, soweit
erforderlich unter geeigneten Maßregeln zur Ueberwachung, Ausnahmen
von den Vorschriften der §§ 1 und 2 gestattet werden. Insbesondere kann
zu obigen Zwecken einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen von kleineren
Fischen der in § 1 gedachten Arten, einschließlich der Krebse, und der Handel
mit denselben von der Aufsichtsbehörde zeitweilig und widerruflich gestattet
werden (vergleiche § 22 des Gesetzes).
84.
Zu 8 19 Ziffer 2 des Gesetzes.
Die sämmtlichen Gewässer, auf welche das Gesetz vom 6. Mai 1876
Anwendung erleidet (8 1 desselben), unterliegen einer wöchentlichen und einer
jährlichen Schonzeit.
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf 24 Stunden von Sonnabend
Nachts 12 Uhr bis Sonntag Nachts 12 Uhr.
85.
Die jährliche Schonzeit ist, je nachdem sie im Winter oder im Frühjahr
eintritt, eine Winter- oder eine Frühjahrschonzeit.