Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Die Winterschonzeit erstreckt sich auf die Zeit vom 15. Oktober 
(einschließlich) bis Ende Februar des nachfolgenden Jahres, 
die Frühjahrschonzeit, soweit nicht für einzelne Gewässer etwas 
Besonderes geordnet ist, vom 1. April (einschließlich) bis 9. Juni (ein- 
schließlich). 
Ist für ein Gewässer neben der Winter- auch die Frühjahrschonzeit 
vorgeschrieben, so erstreckt sich die Winterschonzeit für dasselbe nur vom 
15. Oktober bis zum 15. Januar (einschließlich), des nachfolgenden Jahres. 
Unserem Staats-Ministerium bleibt vorbehalten, nach lang anhaltenden 
kalten Wintern eine Verkürzung der Dauer der Frühjahrschonzeit bis auf 
6 Wochen eintreten zu lassen. 
86. 
Für die Dauer der wöchentlichen und jährlichen Schonzeit ist in den 
denselben unterworfenen Gewässern jede Art des Fischfanges verboten, soweit 
nicht nachfolgende Ausnahmen eintreten. 
Sowohl während der wöchentlichen, wie während der Frühjahrs- und 
Winterschonzeit kann der Fang solcher Fische, welche in größeren Zügen plötzlich 
zu erscheinen und rasch wieder zu verschwinden pflegen, von Unserem Staats- 
Ministerium mit solchen Geräthen, die nur zum Fang dieser Fischarten be- 
stimmt und geeignet sind, gestattet werden. 
Den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei mit ständigen Vor- 
richtungen, oder mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann 
von Unserem Staats-Ministerium gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge 
während der wöchentlichen Schonzeit sowohl, als auch während der Frühjahrs= und 
Winterschonzeit nachzusehen, auszunehmen und wieder auszulegen, wenn daraus 
nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wanderfische nicht zu befürchten sind. 
Dieselbe Ausnahme kann auch für die nur zum Aalfang bestimmten und ge- 
eigneten ständigen Vorrichtungen und Geräthe obengenannter Art gewährt 
werden. 
Ebenso kann von Unserem Staats-Ministerium das Angeln mit der Ruthe 
zugelassen werden. 
Während der Frühjahrs-, wie während der Winterschonzeit kann im Interesse 
wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Versuche oder für Zwecke 
der künstlichen Fischzucht oder endlich zum Schutze der anderen Fische gegen 
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