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Die Winterschonzeit erstreckt sich auf die Zeit vom 15. Oktober
(einschließlich) bis Ende Februar des nachfolgenden Jahres,
die Frühjahrschonzeit, soweit nicht für einzelne Gewässer etwas
Besonderes geordnet ist, vom 1. April (einschließlich) bis 9. Juni (ein-
schließlich).
Ist für ein Gewässer neben der Winter- auch die Frühjahrschonzeit
vorgeschrieben, so erstreckt sich die Winterschonzeit für dasselbe nur vom
15. Oktober bis zum 15. Januar (einschließlich), des nachfolgenden Jahres.
Unserem Staats-Ministerium bleibt vorbehalten, nach lang anhaltenden
kalten Wintern eine Verkürzung der Dauer der Frühjahrschonzeit bis auf
6 Wochen eintreten zu lassen.
86.
Für die Dauer der wöchentlichen und jährlichen Schonzeit ist in den
denselben unterworfenen Gewässern jede Art des Fischfanges verboten, soweit
nicht nachfolgende Ausnahmen eintreten.
Sowohl während der wöchentlichen, wie während der Frühjahrs- und
Winterschonzeit kann der Fang solcher Fische, welche in größeren Zügen plötzlich
zu erscheinen und rasch wieder zu verschwinden pflegen, von Unserem Staats-
Ministerium mit solchen Geräthen, die nur zum Fang dieser Fischarten be-
stimmt und geeignet sind, gestattet werden.
Den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei mit ständigen Vor-
richtungen, oder mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann
von Unserem Staats-Ministerium gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge
während der wöchentlichen Schonzeit sowohl, als auch während der Frühjahrs= und
Winterschonzeit nachzusehen, auszunehmen und wieder auszulegen, wenn daraus
nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wanderfische nicht zu befürchten sind.
Dieselbe Ausnahme kann auch für die nur zum Aalfang bestimmten und ge-
eigneten ständigen Vorrichtungen und Geräthe obengenannter Art gewährt
werden.
Ebenso kann von Unserem Staats-Ministerium das Angeln mit der Ruthe
zugelassen werden.
Während der Frühjahrs-, wie während der Winterschonzeit kann im Interesse
wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Versuche oder für Zwecke
der künstlichen Fischzucht oder endlich zum Schutze der anderen Fische gegen
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