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8 10.
Soweit nicht weitergehende Verbote oder Beschränkungen schon bestehen
(ogl. § 41 des Gesetzes), dürfen die fließenden Gewässer (§ 1 Abs. 1 des
Gesetzes) ohne Erlaubniß der Aufsichts-Behörde zum Zwecke des Fischfangs
weder abgedämmt noch abgelassen oder ausgeschöpft werden.
§ 11.
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für
Lachs und Aal dürfen, außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung (siehe
jedoch § 3 des Gesetzes) nicht neu angelegt werden.
Die Erneuerung bestehender Wehre u. s. w. kann jedoch auch außer dem
Falle einer für dieses Fangmittel bestehenden Berechtigung von der zuständigen
Aufsichtsbehörde gestattet werden.
Auch ist Unser Staats-Ministerium ermächtigt, ausnahmsweise und unter
den nöthigen Maßregeln zur Ueberwachung die Anlage von Fischwehren und
Selbstfängen bis zur Hälfte der Flußbreite behnfs der Gewinnung von Laich
und Brut zu Zuchtzwecken zu gestatten.
812.
Beim Fischfange dürfen, abgesehen von den nur zum Fang von Aal,
Neunauge und Stichling bestimmten und geeigneten Geräthen, keine Fang-
geräthe (Netze und Geflechte jeder Art und Benennung) angewendet werden,
deren Oeffnungen (Maschen), im nassen Zustande von der Mitte des einen
Knotens bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, nicht mindestens eine
Weite von 2,5 cm haben.
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der
Fanggeräthe.
Unser Staats-Ministerium ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Vorschrift
im Falle des Bedürfnisses für bestimmte Arten von Fanggeräthen zuzulassen.
§ 13.
Zu §& 19 Ziffer 5 des Gesetzes.
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt
nicht hindern oder stören.