Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Bekanntmachung. 
[I7] Des unterzeichnete Präsidium hat für die erstinstanzliche Behandlung und 
Entscheidung derjenigen Rechtsangelegenheiten des Landesherrn und der Mit- 
glieder der landesherrlichen Familie, welche nach Bestimmung der Gesetze an 
sich der sachlichen Zuständigkeit eines Amtsrichters unterfallen würden, auf 
Grund des §7 des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1879 zu dem Deutschen 
Gerichtsverfassungsgesetz 
den Großherzoglichen Landgerichtsdirektor Andrege als Kommissar 
und für den Fall der Verhinderung 
den Großherzoglichen Landgerichtsrath Dr. Hildebrandt als regel- 
mäßigen Stellvertreter desselben 
bestellt. 
Wir bringen solches zur allgemeinen Kenntniß unter dem Hinzufügen, 
daß eine etwaige spätere Aenderung in den Personen besonders bekannt ge- 
macht werden wird, außerdem aber anzunehmen ist, daß im weiteren Geschäfts- 
jahr die obige Bestellung ebenfalls erfolgt ist. 
Weimar, den 30. Dezember 1886. 
Das Mäsidium des Großherzogl. Sächs. Landgerichts. 
Dr. Fries. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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