Volltext: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

Begierungs-Platt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar= Eise nach. 
  
  
Nummer 28. Weimar. 30. Dezember 1886. 
Inhalt: Bachtrag zu dem Gesehe, die Fischerei betressend vom 6. Pei 1876, Seite 273.— Ministerial-Bekanntmachung, 
Kataslerführung für Mellingen betreffend, Seite 274 — Ministerial. Bekanntmachung, das Ergebniß der 
Me zur vierten ordentlichen bandessynode betresffend. Seite 274. — Reichs-Gesethblatt, Seite 278. 
104) Nachtrag zu dem Gesetze, die Fischerei# betreffend, vom 6. Mai 1876; vom 17. No- 
vember 1886. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen nachträglich zu dem Gesetze, die Fischerei betreffend, vom 6. Mai 
1876 — Regierungs-Blatt Seite 73 ff. — mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
Die Bestimmung unter Ziffer 2 des § 3 des Gesetzes vom 6. Mai 1876 
erhält in Abänderung ihres bisherigen Wortlautes die nachfolgende Fassung: 
2. von Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften ebenso 
in dem oberen oder unteren Theile, wie in der nämlichen Strecke 
der Gewässer, wenn von denselben nachgewiesen wird, daß die Be- 
rechtigung der Erhaltung und Verbesserung des Fischbestandes dauernd 
nachtheilig ist und einem wirthschaftlichen Betriebe der Fischerei in 
den betreffenden Gewässern entgegensteht. 
1886 46