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(86) Das 33., 34., 35., 36. und 37. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten
unter
Nr.
1744
1745
1746
1747
1748
die Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Befähigung als
Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen,
vom 6. August 1887; unter
die Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse
aus den bei der internationalen Reblauskonvention nicht be-
theiligten Staaten, vom 23. August 1887; unter
den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Instruktion zur Ausführung
des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht
im Frieden vom 13. Februar 1875 und der dazu ergangenen
abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887,
vom 30. August 1887; unter
die Verordnung, betreffend die Besteuerung des Branntweins im
Großherzogthum Baden, vom 9. September 1887; unter
die Verordnung, betreffend die Besteuerung des Branntweins im
Königreich Württemberg, vom 23. September 1887.