Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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oder dessen Vertreter auch die Vornahme der mit dem Schlachten in unmittel- 
barem Zusammenhang stehenden Verrichtungen außerhalb des Schlachthofes 
für zulässig erklärt. Die Kälber und Ziegen dürfen, nachdem sie vollständig 
ausgeschlachtet und gereinigt sind, in den Häuten aus dem Schlachthofe ent- 
fernt werden. 
84. 
Alles in den Schlachthof gelangende Schlachtvieh ist zur Feststellung seines 
Gesundheitszustandes sowohl vor, als nach dem Schlachten, einer Untersuchung 
durch einen Thierarzt zu unterwerfen. 
86. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geld- 
strafe bis zu 150 —7 oder entsprechender Haft bestraft. 
86. 
Für die Benutzung des Schlachthofes, sowie für die Bemühungen der 
Schlachthofsbeamten werden Gebühren nach einem von der Innung aufzustellen— 
den, vom Gemeinderathe zu genehmigenden Tarife erhoben. 
87. 
Anspruch auf Eutschädigung für den Wegfall der Benutzung bestehender 
Privatschlächtereien haben nur die Eigenthümer oder Nutzungsberechtigten 
solcher Schlächtereien, welche rechtsgültig bestehen und bei deren Genehmigung 
der Widerruf der letzteren nicht vorbehalten ist. 
Die Zahlung aller Entschädigungen für die Aufhebung der Privat— 
schlächtereien fällt ausschließlich der Fleischer-Innung zur Last. 
Die Gewährung von Entschädigungen erfolgt nur nach Maßgabe folgender 
Bestimmungen: 
1. Es ist Ersatz zu leisten, für den erweislichen wirklichen Schaden, der 
dadurch entsteht, daß die zum Schlachtbetriebe dienenden Gebäude und 
Einrichtungen ihrer Bestimmung entzogen werden. Hierbei ist lediglich 
der Umfang zu berücksichtigen, welchen die Benutzung jener Gebände 
und jene Einrichtungen zum Schlachtbetriebe bei Inbetriebsetzung des 
öffentlichen Schlachthofes in rechtsgültiger Weise gehabt haben.
	        
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