255
schränkung zu geben. Einmal nämlich führt das Wachsthum der größeren
Städte die unabweisliche Nothwendigkeit mit sich, von der Vollziehung der
Konfirmation in einem einheitlichen Akte, wenn nicht die schwersten und be—
denklichsten Unstatten sich damit verbinden sollen, abzugehen und sie getheilt
in verschiedenen Handlungen vorzunehmen. Sodann aber ist im Lauf der
Jahre immer öfter der natürliche und wohlbegründete Wunsch laut geworden
aus dem Kreise der Geistlichen, an den Kindern, die sie für die Konfirmation
vorbereitet haben, auch selbst den Weiheakt vollziehen zu dürfen, auf Seiten
der Kinder und ihrer Eltern, daß von dem Lehrer, mit dem der Verkehr im
Unterricht die jungen Christen durch ein inniges Band verknüpft habe, ihnen
nun auch die letzten, tief ins Herz eindringenden Eindrücke für's Leben mit—
gegeben werden möchten.
An sich steht nun zwar nach evangelischer Lehre jedem Geistlichen kraft
der Ordination die Befugniß zu, an seinen Schülern öffentlich die Konfir-
mationshandlung zu vollziehen; allein in Rücksicht auf die Bestimmungen in
den §§ 1 und 10 unserer Bekanntmachung vom 30. Juni 1879 fühlen wir
uns im Einbenehmen mit dem Großherzoglichen Kirchenrathe veranlaßt, diese
Befugniß noch besonders anzuerkennen und dabei bekannt zu geben, daß in
allen denjenigen Fällen, wo eine durch die örtlichen Verhältnisse bedingte
Aenderung des bisherigen Zustandes gewünscht wird, an den Großherzoglichen
Kirchenrath zu berichten ist, worauf dann — unter geeigneter Wahrung des
finanziellen Interesses der bisher mit Vornahme der Konfirmationshandlung
betrauten Geistlichen — diejenige Entscheidung getroffen werden wird, welche
mit den ausgesprochenen Grundsätzen im Einklange steht.
Weimar, den 17. Oktober 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.