Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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schränkung zu geben. Einmal nämlich führt das Wachsthum der größeren 
Städte die unabweisliche Nothwendigkeit mit sich, von der Vollziehung der 
Konfirmation in einem einheitlichen Akte, wenn nicht die schwersten und be— 
denklichsten Unstatten sich damit verbinden sollen, abzugehen und sie getheilt 
in verschiedenen Handlungen vorzunehmen. Sodann aber ist im Lauf der 
Jahre immer öfter der natürliche und wohlbegründete Wunsch laut geworden 
aus dem Kreise der Geistlichen, an den Kindern, die sie für die Konfirmation 
vorbereitet haben, auch selbst den Weiheakt vollziehen zu dürfen, auf Seiten 
der Kinder und ihrer Eltern, daß von dem Lehrer, mit dem der Verkehr im 
Unterricht die jungen Christen durch ein inniges Band verknüpft habe, ihnen 
nun auch die letzten, tief ins Herz eindringenden Eindrücke für's Leben mit— 
gegeben werden möchten. 
An sich steht nun zwar nach evangelischer Lehre jedem Geistlichen kraft 
der Ordination die Befugniß zu, an seinen Schülern öffentlich die Konfir- 
mationshandlung zu vollziehen; allein in Rücksicht auf die Bestimmungen in 
den §§ 1 und 10 unserer Bekanntmachung vom 30. Juni 1879 fühlen wir 
uns im Einbenehmen mit dem Großherzoglichen Kirchenrathe veranlaßt, diese 
Befugniß noch besonders anzuerkennen und dabei bekannt zu geben, daß in 
allen denjenigen Fällen, wo eine durch die örtlichen Verhältnisse bedingte 
Aenderung des bisherigen Zustandes gewünscht wird, an den Großherzoglichen 
Kirchenrath zu berichten ist, worauf dann — unter geeigneter Wahrung des 
finanziellen Interesses der bisher mit Vornahme der Konfirmationshandlung 
betrauten Geistlichen — diejenige Entscheidung getroffen werden wird, welche 
mit den ausgesprochenen Grundsätzen im Einklange steht. 
Weimar, den 17. Oktober 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling.
	        
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