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5. Bei der Meldung zu einer Wiederholungs-, Ergänzungs= oder Er-
weiterungs-Prüfung (§65 35—37) ist über die früher bereits abgelegten oder
begonnenen Prüfungen und Meldungen zur Prüfung vollständig Rechenschaft
zu geben, und es sind außerdem die für die Meldung zur ersten Prüfung
erforderten Angaben und Zengnisse in Betreff der Führung und der Beschäf-
tigung des Bewerbers seit der letzten Prüfung zu ergänzen. Sollte sich nach-
träglich herausstellen, daß der Kandidat ein wesentliches Moment in dieser
Beziehung verschwiegen hat, so ist die Kommission ermächtigt, die bereits
erfolgte Annahme der Meldung zurückzunehmen.
86.
Zulassung zur Prüfung. 1. Auf Grund der Meldung entscheidet
die Kommission, ob der Kandidat zur Prüfung zuzulassen ist oder nicht, und
stellt in dem ersteren Falle demselben die Aufgaben für die häuslichen Prüfungs-
arbeiten zu.
2. Wenn ungeachtet der Erfüllung der formalen Bedingungen der Zu-
lassung (§ 3) die Kommission zu erheblichen Zweifeln an der ausreichenden
wissenschaftlichen Vorbereitung des Kandidaten sich bestimmt findet, so ist
dieselbe ermächtigt, dem Kandidaten von dem Eintritte in die Prüfung abzu-
rathen. Dem Kandidaten bleibt überlassen, ob er dem Rathe glaubt Folge
geben zu sollen oder nicht.
3. Erhebliche Zweifel gegen die sittliche Unbescholtenheit eines Kandi-
daten begründen die Verweigerung der Zulassung.
4. Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann seitens
des Kandidaten die Entscheidung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen
Ministerien nachgesucht werden.
§ 7.
Gegenstände der Prüfung. Durch die Prüfung ist festzustellen
erstens, ob ein Kandidat durch sein Studium der Philosophie und Pädagogik,
durch seine Beschäftigung mit der deutschen Sprache und Litteratur und, sofern
er der evangelischen Kirche angehört, durch seine Kenntniß der Religionslehre
seiner Konfession den an Lehrer höherer Schulen allgemein zu stellenden For-
derungen entspricht, zweitens, welches Maß der Lehrbefähigung ihm in den
Fächern seiner speziellen Studien zuzuerkennen ist.