Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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5. Bei der Meldung zu einer Wiederholungs-, Ergänzungs= oder Er- 
weiterungs-Prüfung (§65 35—37) ist über die früher bereits abgelegten oder 
begonnenen Prüfungen und Meldungen zur Prüfung vollständig Rechenschaft 
zu geben, und es sind außerdem die für die Meldung zur ersten Prüfung 
erforderten Angaben und Zengnisse in Betreff der Führung und der Beschäf- 
tigung des Bewerbers seit der letzten Prüfung zu ergänzen. Sollte sich nach- 
träglich herausstellen, daß der Kandidat ein wesentliches Moment in dieser 
Beziehung verschwiegen hat, so ist die Kommission ermächtigt, die bereits 
erfolgte Annahme der Meldung zurückzunehmen. 
86. 
Zulassung zur Prüfung. 1. Auf Grund der Meldung entscheidet 
die Kommission, ob der Kandidat zur Prüfung zuzulassen ist oder nicht, und 
stellt in dem ersteren Falle demselben die Aufgaben für die häuslichen Prüfungs- 
arbeiten zu. 
2. Wenn ungeachtet der Erfüllung der formalen Bedingungen der Zu- 
lassung (§ 3) die Kommission zu erheblichen Zweifeln an der ausreichenden 
wissenschaftlichen Vorbereitung des Kandidaten sich bestimmt findet, so ist 
dieselbe ermächtigt, dem Kandidaten von dem Eintritte in die Prüfung abzu- 
rathen. Dem Kandidaten bleibt überlassen, ob er dem Rathe glaubt Folge 
geben zu sollen oder nicht. 
3. Erhebliche Zweifel gegen die sittliche Unbescholtenheit eines Kandi- 
daten begründen die Verweigerung der Zulassung. 
4. Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann seitens 
des Kandidaten die Entscheidung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen 
Ministerien nachgesucht werden. 
§ 7. 
Gegenstände der Prüfung. Durch die Prüfung ist festzustellen 
erstens, ob ein Kandidat durch sein Studium der Philosophie und Pädagogik, 
durch seine Beschäftigung mit der deutschen Sprache und Litteratur und, sofern 
er der evangelischen Kirche angehört, durch seine Kenntniß der Religionslehre 
seiner Konfession den an Lehrer höherer Schulen allgemein zu stellenden For- 
derungen entspricht, zweitens, welches Maß der Lehrbefähigung ihm in den 
Fächern seiner speziellen Studien zuzuerkennen ist.
	        
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