Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

12

schied  des  Zeitpunktes,  wo  sie  erwuchsen,  nach  den  Bestimmungen  des  gegen—
wärtigen  Gesetzes  zu  berechnen.  Für  die  vor  dem  1.  Juli  1887  aufgestellten  Kostenrechnungen
  bewendet  es  bei  der  Berechnung  nach  den  bisherigen  Bestimmungen.

Die  vor  dem  1.  Juli  1887  erwachsenen  Auslagen  —  mit  Ausnahme
der  Schreibgebühren  —  und  Separatgebühren  sind  nach  den  bisherigen  Be—
stimmungen  in  Ansatz  zu  bringen.

§  2.
Verhältniß  zu  den  reichsgesetzlichen  Vorschriften  über  Kosten.

Die  Bestimmungen  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  und  der  deutschen
Gebührenordnungen,  ingleichen  die  sonstigen  reichsgesetzlichen  oder  auf  Grund
von  Reichsgesetzen  erlassenen  Bestimmungen  über  Kosten  werden  durch  dieses
Gesetz  nicht  betroffen.

In  denjenigen  Rechtssachen,  auf  welche  die  deutschen  Prozeßgesetze  Anwendung
  finden,  kommen  die  Bestimmungen  der  8§8  11,  12  Ziffer  10,  42,
43  Absatz  2,  78,  79,  141  flg.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Anwendung.

5  3.
Nichtanwendbarkeit  des  Gesetzes.

Gegenwärtiges  Gesetz  erstreckt  sich  nicht  auf

1.  die  Gebühren  bei  den  Fakultäten  und  den  übrigen  akademischen  Behörden
  zu  Jena,

2.  die  Archivgebühren  bei  dem  Großherzoglichen  Geheimen  Haupt=  und
Staatsarchiv  und  bei  dem  Sachsen-Ernestinischen  gemeinschaftlichen  Hauptarchiv
zu  Weimar,

3.  Stätte-,  Buden=  und  andere  Jahrmarkts=  und  Wochenmarkts-Gebühren,

4.  die  Stolgebühren  der  Kirchendiener,

5.  die  Bestimmungen  im  dritten  Kapitel  des  zweiten  Theiles  der  Medizinalordnung
  vom  1.  Juli  1858  und  in  dem  Gesetznachtrage  vom  24.  Februar  1872.

84.
Fortsetzung.
Gegenwärtiges  Gesetz  —  jedoch  mit  Ausnahme  des  vierten  Abschnittes
—  findet  ferner  keine  Anwendung