Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Die Geographie ist ein selbständiges Fach im Sinne von 89, 2 und 
kann als zweites Hauptfach sowohl mit einem der Fächer des mathematisch— 
naturwissenschaftlichen Gebietes, als mit einem der sprachlich-geschichtlichen 
Fächer verbunden werden. 
b) Die Freiheit der Wahl der zu einer Kombination von zwei Haupt- 
fächern hinzuzunehmenden zwei Nebenfächer ist durch folgende zwei Bestimmungen 
beschränkt. 
Erstens. Mit der Lehrbefähigung Lateinisch 1 ist nothwendig zu verbinden 
Griechisch 2, mit Griechisch 1 Lateinisch 2, mit Mathematik 1 Physik 2; mit 
jeder Stufe der Lehrbefähigung im Französischen oder Englischen ist Lateinisch 3, 
mit jeder Stufe der Lehrbefähigung in der Geschichte ist Geographie 3 zu 
verbinden. 
Zweitens. Das eine der beiden Nebenfächer muß, insoweit dies nicht 
schon durch die vorbezeichnete Bestimmung vorgeschrieben ist, demselben Gebiete 
angehören, wie die Hauptfächer, das heißt dem sprachlich-geschichtlichen oder 
dem mathematisch-naturwissenschaftlichen. In dieser Beziehung wird Geographie 
als Hauptfach demjenigen dieser beiden Gebiete zugerechnet, welchem das andere 
Hauptfach angehört. 
2a. Mit der Erwerbung der Lehrbefähigung in der evangelischen 
Religionslehre für die oberen Klassen als Hauptfach ist als zweites Haupt- 
fach Hebräisch für die oberen Klassen verbunden. Um auf Grund dieser 
Lehrbefähigung ein Zengniß ersten Grades zu erwerben, hat der Kandidat ent- 
weder in zwei Fächern des sprachlich-historischen Gebietes die Lehrbefähigung 
für die mittleren Klassen, oder in einem Fache dieses Gebietes die Lehr- 
befähigung für alle Klassen nachzuweisen. (Vergl. § 9, 2, 3.) 
b) Zur Erwerbung der Lehrbefähigung in der evangelischen Religionslehre 
für die mittleren Klassen ist das Bestehen einer Prüfung im Hebräischen nicht 
erforderlich. Wenn Religionslehre für die mittleren Klassen als eins der beiden 
Hauptfächer behufs Erwerbung eines Zeugnisses zweiten Grades gewählt wird, 
so hat als zweites Hauptfach, sofern dies nicht die hebräische Sprache ist, 
eins der unter Nr. 1 verzeichneten Fächer des sprachlich-geschichtlichen Gebietes 
hinzuzutreten; bezüglich der Nebenfächer gelten die Bestimmungen von Nr. 1, b. 
c) Wenn die evangelische Religionslehre als Nebenfach zu einer der 
Gruppen von Hauptfächern des sprachlich-geschichtlichen Gebietes gewählt wird, 
so findet auf dieselbe für den Fall der Erwerbung der Lehrbefähigung für die
	        
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