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Die Geographie ist ein selbständiges Fach im Sinne von 89, 2 und
kann als zweites Hauptfach sowohl mit einem der Fächer des mathematisch—
naturwissenschaftlichen Gebietes, als mit einem der sprachlich-geschichtlichen
Fächer verbunden werden.
b) Die Freiheit der Wahl der zu einer Kombination von zwei Haupt-
fächern hinzuzunehmenden zwei Nebenfächer ist durch folgende zwei Bestimmungen
beschränkt.
Erstens. Mit der Lehrbefähigung Lateinisch 1 ist nothwendig zu verbinden
Griechisch 2, mit Griechisch 1 Lateinisch 2, mit Mathematik 1 Physik 2; mit
jeder Stufe der Lehrbefähigung im Französischen oder Englischen ist Lateinisch 3,
mit jeder Stufe der Lehrbefähigung in der Geschichte ist Geographie 3 zu
verbinden.
Zweitens. Das eine der beiden Nebenfächer muß, insoweit dies nicht
schon durch die vorbezeichnete Bestimmung vorgeschrieben ist, demselben Gebiete
angehören, wie die Hauptfächer, das heißt dem sprachlich-geschichtlichen oder
dem mathematisch-naturwissenschaftlichen. In dieser Beziehung wird Geographie
als Hauptfach demjenigen dieser beiden Gebiete zugerechnet, welchem das andere
Hauptfach angehört.
2a. Mit der Erwerbung der Lehrbefähigung in der evangelischen
Religionslehre für die oberen Klassen als Hauptfach ist als zweites Haupt-
fach Hebräisch für die oberen Klassen verbunden. Um auf Grund dieser
Lehrbefähigung ein Zengniß ersten Grades zu erwerben, hat der Kandidat ent-
weder in zwei Fächern des sprachlich-historischen Gebietes die Lehrbefähigung
für die mittleren Klassen, oder in einem Fache dieses Gebietes die Lehr-
befähigung für alle Klassen nachzuweisen. (Vergl. § 9, 2, 3.)
b) Zur Erwerbung der Lehrbefähigung in der evangelischen Religionslehre
für die mittleren Klassen ist das Bestehen einer Prüfung im Hebräischen nicht
erforderlich. Wenn Religionslehre für die mittleren Klassen als eins der beiden
Hauptfächer behufs Erwerbung eines Zeugnisses zweiten Grades gewählt wird,
so hat als zweites Hauptfach, sofern dies nicht die hebräische Sprache ist,
eins der unter Nr. 1 verzeichneten Fächer des sprachlich-geschichtlichen Gebietes
hinzuzutreten; bezüglich der Nebenfächer gelten die Bestimmungen von Nr. 1, b.
c) Wenn die evangelische Religionslehre als Nebenfach zu einer der
Gruppen von Hauptfächern des sprachlich-geschichtlichen Gebietes gewählt wird,
so findet auf dieselbe für den Fall der Erwerbung der Lehrbefähigung für die