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daher überlassen bleibe, durch eine Nachprüfung vor einer anderen dazu ge—
eigneten Kommission diesen Mangel zu ersetzen.
’B. 1. Zur Befähigung für den evangelischen Religionsunterricht
in den unteren Klassen ist außerdem zu erfordern Vertrautheit mit der biblischen
Geschichte Alten und Neuen Testamentes, eingehendes Verständniß des Lutheri=
schen (bezw. Heidelberger) Katechismus als der Grundlage der kirchlichen Lehre,
und Bekanntschaft mit dem evangelischen Kirchenliede und seiner Beziehung zu
dem christlichen Kirchenjahre.
2. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung für die mittleren
Klassen sich erwerben wollen, ist außerdem zu beanspruchen, daß sie mit der
Bibelkunde und den biblischen Alterthümern sich eingehend beschäftigt haben,
von der Geschichte des apostolischen Zeitalters und von der Reformatious-
geschichte eine genauere Kenntniß besitzen und zu einem sicheren Verständniß
der Augsburgischen Konfession in ihrer Bedentung für die Lehren der evan-
gelischen Kirche, insbesondere ihrer Unterscheidungslehren, gelangt sind.
3. Für den Religionsunterricht in den oberen Klassen ist außerdem
erforderlich eine durch das Studium der Einleitungswissenschaft, der biblischen
Theologie und der wissenschaftlichen Exegese erworbene Befähigung, das Neue
Testament in der Ursprache zu erklären, eine auf der Uebersicht ihrer geschicht-
lichen Entwicklung beruhende Bekanntschaft mit der gegenwärtigen evangelischen
Kirche nach Bekenntniß und Verfassung in ihrem Unterschiede von anderen
Kirchen und Religionsgemeinschaften; Kenntniß der evangelischen Glaubens-
und Sittenlehre nach den Hauptmomenten ihrer geschichtlichen Entwicklung und
die Fähigkeit, sie biblisch zu begründen und in elementarer Klarheit zu ent-
wickeln.
8 12.
II. Deutsche Sprache. 1. Jeder Kandidat ohne Unterschied des Studien-
gebietes hat in der mündlichen Prüfung zu erweisen, daß er klassische Werke
der neueren deutschen Litteratur mit Verständniß gelesen und mit den Be-
dingungen des korrekten Gebrauches der deutschen Sprache sich vertraut
gemacht hat.
2. Zur Befähigung für den Unterricht in der deutschen Sprache
an uiner süheren Schule ist ohne Unterschied der Klassenabstufung erforderlich,
daß die schriftliche Arbeit des Kandidaten über die aus dem Gebiete der