Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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daher überlassen bleibe, durch eine Nachprüfung vor einer anderen dazu ge— 
eigneten Kommission diesen Mangel zu ersetzen. 
’B. 1. Zur Befähigung für den evangelischen Religionsunterricht 
in den unteren Klassen ist außerdem zu erfordern Vertrautheit mit der biblischen 
Geschichte Alten und Neuen Testamentes, eingehendes Verständniß des Lutheri= 
schen (bezw. Heidelberger) Katechismus als der Grundlage der kirchlichen Lehre, 
und Bekanntschaft mit dem evangelischen Kirchenliede und seiner Beziehung zu 
dem christlichen Kirchenjahre. 
2. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung für die mittleren 
Klassen sich erwerben wollen, ist außerdem zu beanspruchen, daß sie mit der 
Bibelkunde und den biblischen Alterthümern sich eingehend beschäftigt haben, 
von der Geschichte des apostolischen Zeitalters und von der Reformatious- 
geschichte eine genauere Kenntniß besitzen und zu einem sicheren Verständniß 
der Augsburgischen Konfession in ihrer Bedentung für die Lehren der evan- 
gelischen Kirche, insbesondere ihrer Unterscheidungslehren, gelangt sind. 
3. Für den Religionsunterricht in den oberen Klassen ist außerdem 
erforderlich eine durch das Studium der Einleitungswissenschaft, der biblischen 
Theologie und der wissenschaftlichen Exegese erworbene Befähigung, das Neue 
Testament in der Ursprache zu erklären, eine auf der Uebersicht ihrer geschicht- 
lichen Entwicklung beruhende Bekanntschaft mit der gegenwärtigen evangelischen 
Kirche nach Bekenntniß und Verfassung in ihrem Unterschiede von anderen 
Kirchen und Religionsgemeinschaften; Kenntniß der evangelischen Glaubens- 
und Sittenlehre nach den Hauptmomenten ihrer geschichtlichen Entwicklung und 
die Fähigkeit, sie biblisch zu begründen und in elementarer Klarheit zu ent- 
wickeln. 
8 12. 
II. Deutsche Sprache. 1. Jeder Kandidat ohne Unterschied des Studien- 
gebietes hat in der mündlichen Prüfung zu erweisen, daß er klassische Werke 
der neueren deutschen Litteratur mit Verständniß gelesen und mit den Be- 
dingungen des korrekten Gebrauches der deutschen Sprache sich vertraut 
gemacht hat. 
2. Zur Befähigung für den Unterricht in der deutschen Sprache 
an uiner süheren Schule ist ohne Unterschied der Klassenabstufung erforderlich, 
daß die schriftliche Arbeit des Kandidaten über die aus dem Gebiete der
	        
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