Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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2. Von den Lehrern des Lateinischen und des Griechischen in den 
mittleren Klassen wird erfordert, daß mit der sicheren Kenntniß der latei— 
nischen und griechischen Grammatik die Auffassung der stilistischen Eigenthüm- 
lichkeiten der lateinischen Sprache verbunden und daß der schriftliche Gebrauch 
beider Sprachen von grammatischen Fehlern, der der lateinischen Sprache 
überdies von groben stilistischen Verstößen frei ist. Die Lektüre muß im 
Lateinischen jedenfalls Caesar, Sallust, von Cicero die meisten Reden und 
einige der übrigen Schriften, erhebliche Partien aus Livius und Ovid, von 
Vergil mindestens die Aeneis, im Griechischen Homer, Herodot, von Tenophon 
die Anabasis und einiges aus den übrigen Schriften, Reden des Lysias, 
von Demosthenes die kleineren Staatsreden umfassen, und muß, von Stellen 
besonderer Schwierigkeit abgesehen, zur Sicherheit genauer Auffassung geführt 
haben. In der römischen und griechischen Litteraturgeschichte, der Metrik, 
den Alterthümern und der Mythologie müssen die Kandidaten soweit orientirt 
sein, daß sie das Erforderniß speziellerer Kenntniß bei den betreffenden Stellen 
der Klassiker selbst wahrzunehmen und gute Hilfsmittel mit Verständniß zu 
benutzen befähigt sind. 
3. Zur Befähigung für den lateinischen und den griechischen Unter- 
richt in den oberen Klassen wird erfordert Belesenheit in den römischen und 
den griechischen Klassikern, besonders den zum Bereiche der Gymnasial-Lektüre 
gehörigen, gründliche Strenge in der Methode der Erklärung, Fertigkeit im 
schriftlichen und mündlichen Gebrauche der lateinischen Sprache, grammatische 
Korrektheit in schriftlicher Anwendung der griechischen Sprache. Die Kennt- 
niß der lateinischen und der griechischen Grammatik muß in wissenschaftlichen 
Zusammenhang gebracht sein. In den Disziplinen der Litteraturgeschichte, der 
Metrik und der Alterthümer ist zu erfordern, daß der Kandidat eine Grund- 
lage sicherer Kenntnisse sich mit Verständniß angeeignet hat, durch welche eine 
spätere methodische Erweiterung dieses Wissens gesichert ist; bezüglich der auf 
den Gymnasien gelesenen Klassiker sind speziellere litterarhistorische und metrische 
Kenntnisse zu verlangen. Auf dem Gebiete der Mythologie und Kunstarchäo- 
logie muß der Kandidat soweit orientirt sein, um in vorkommenden Fällen 
gute Hilfsmittel mit Verständniß verwerthen, auch den Unterricht durch Ge- 
währung entsprechender Anschauungen unterstützen zu können. 
4. Außerdem ist zur Erwerbung der Lehrbefähigung für die mittleren 
und die oberen Klassen im Lateinischen oder im Griechischen Bekanntschaft
	        
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