Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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mit der römischen Geschichte bis in das erste Jahrhundert der Kaiserzeit, bezw. 
der griechischen bis in das Zeitalter der Diadochen nachzuweisen. 
Zur Erwerbung der Lehrbefähigung in den alten Sprachen für die oberen 
Klassen ist in der philosophischen Prüfung (vergl. 8 24) die zur Erklärung der 
Klassiker nothwendige Bekanntschaft mit der Geschichte der griechisch-römischen 
Philosophie zu erfordern. 
814. 
IV. Französische Sprache. 1. Die Befähigung, das Französische in 
den unteren Klassen zu lehren, ist als nachgewiesen zu erachten, wenn der 
Kandidat eine im Ganzen korrekte Uebersetzung eines nicht besonders schwierigen 
deutschen Textes in das Französische als schriftliche Klansurarbeit geliefert und 
in der mündlichen Prüfung dargethan hat, daß er mit richtiger, zu sicherer 
Gewöhnung gebrachter Aussprache Kenntniß der wichtigeren grammatischen 
Regeln und einige Uebung im Uebersetzen und Erklären der zur Schullektüre 
geeigneten Schriftsteller verbindet, auch im mündlichen Gebrauche der Sprache 
einige Fertigkeit erworben hat. 
2. Zur Erwerbung der Lehrbefähigung für die mittleren Klassen ist 
erforderlich, daß der Kandidat seine grammatischen, insbesondere syntaktischen 
Kenntnisse in wissenschaftlichen Zusammenhang gebracht hat, daß er von den 
für den Unterricht unentbehrlichen feststehenden Thatsachen der Synonymik 
sichere Kenntniß besitzt, und daß er von dem Entwicklungsgange der neueren 
französischen Litteratur eine Uebersicht gewonnen und einige Werke der hervor- 
ragendsten Schriftsteller, namentlich der klassischen Periode, soweit sie im Be- 
reiche der Schullektüre liegen, mit eingehendem Verständnisse gelesen hat. Mit 
den wesentlichsten Regeln des neufranzösischen Versbaues und Reimes muß der 
Kandidat bekannt sein. Im mündlichen Gebrauche der Sprache muß derselbe 
bereits eine gewisse Geläufigkeit erlangt haben. 
3. Um sich für den Unterricht in den oberen Klassen zu befähigen, muß 
der Kandidat in dem schriftlichen (§ 27, 2, bezw. § 29) und dem mündlichen 
(§32, 2) Gebrauch der Sprache nicht bloß grammatische Korrektheit, sondern auch 
Vertrautheit mit dem Sprachschatze und der Eigenthümlichkeit des Ausdruckes er- 
weisen. Von den Hauptthatsachen der geschichtlichen Entwicklung der Sprache 
muß der Kandidat sich in dem Maße Kenntniß erworben haben, daß ihm die 
Einsicht in den Zusammenhang zwischen den lateinischen und den französischen
	        
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