Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

271 
neuenglischen Laute, Formen und Wortbildungen ermöglicht wird. Seine Be- 
kanntschaft mit dem Altenglischen (Angelsächsischen) und dem Mittelenglischen 
hat soweit zu reichen, daß er nicht zu schwierige Stellen eines von ihm ge- 
lesenen altenglischen oder mittelenglischen Werkes mit richtiger Auffassung der 
darin vorkommenden Wortformen und im Wesentlichen zutreffender Deutung 
des Sinnes zu übersetzen versteht. Auch soll der Kandidat mit den Gesetzen 
des englischen Versbaues älterer und neuerer Zeit sich bekannt gemacht haben. 
Ferner ist zu verlangen, daß er von der Entwicklung der Litteratur nach ihren 
Hauptepochen und Hauptträgern ein deutliches, zum Theil durch Lektüre be- 
lebtes Bild gewonnen und von hervorragenden Schriftstellern seit dem Ende 
des 16. Jahrhunderts wenigstens ein oder das andere Werk mit sicherem Ver- 
ständnisse gelesen hat. 
8 16. 
VI. Hebräische Sprache. 1. Für den hebräischen Unterricht in der 
Gymnasial-Sekunda wird erfordert, daß der Kandidat sichere Kenntniß der 
hebräischen Formenlehre und Syntax erworben, einige historische Schriften des 
Alten Testamentes gelesen hat und die Fähigkeit besitzt, Stellen der historischen 
Bücher, welche keine besonderen Schwierigkeiten enthalten, mit grammatischer 
und lexikalischer Genanigkeit zu verstehen. 
2. Zur Erwerbung der Lehrbefähigung für die Prima ist überdies zu 
erfordern, daß die grammatischen Kenntnisse des Kandidaten in wissenschaft- 
lichem Zusammenhange stehen und daß seine Lektüre historischer, poetischer und 
prophetischer Schriften des Alten Testamentes einigen Umfang gewonnen hat. 
§ 17. 
VII. Geschichte. 1. Zur Befähigung für den geschichtlichen Unterricht 
in den unteren Klassen wird erfordert eine auf geographischen und chrono- 
logischen Kenntnissen beruhende sichere Uebersicht der welthistorischen Begeben- 
heiten, besonders der deutschen und preußischen Geschichte. 
2. Hierzu hat behufs der Erwerbung der Lehrbefähigung in den mittleren 
Klassen hinzuzukommen eine genauere, die Entwicklung der Verfassung ein- 
schließende Kenntniß der griechischen und römischen, sowie der dentschen und 
preußischen Geschichte und Bekanntschaft mit den bedentendsten neueren historischen 
Werken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.