Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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3. Wer die Befähigung für den Geschichtsunterricht in den oberen 
Klassen erwerben will, hat zu erweisen, daß er mit dem Entwicklungsgange der 
allgemeinen Weltgeschichte sich bekannt gemacht und dem pragmatischen 
Zusammenhange derselben seine Aufmerksamkeit mit Erfolg zugewendet hat. 
Spezielle, die Entwicklung der Verfassung und der Kultur nach ihren Haupt- 
richtungen einschließende Kenntnisse sind bezüglich des Alterthumes in der griechi- 
schen und römischen Geschichte, bezüglich des Mittelalters und der neueren 
Zeit in der Geschichte des Vaterlandes zu verlangen. Für diese Gebiete hat 
der Kandidat überdies zu erweisen, daß er mit den Quellen, aus denen unsere 
Geschichtskenntniß geschöpft ist, und mit den bei ihrer Verwerthung einzuhaltenden 
Grundsätzen sich bekannt gemacht hat. Mit der allgemeinen Orientirung über 
die litterarischen Hilfsmittel der Geschichte muß die aus eigenem Studium 
geschöpfte Bekanntschaft einiger bedeutenderen neueren Geschichtswerke ver- 
bunden sein. . 
4. Für jede Stufe der historischen Lehrbefähigung ist klare Anschauung 
des Schauplatzes der Begebenheiten zu erfordern. 
8 18. 
VIII. Geographie. 1. Um die Lehrbefähigung in der Geographie 
für die unteren Klassen zu erwerben, ist der Nachweis elementarer, aber 
sicherer Kenntnisse auf dem Gebiete der mathematischen, der physischen, ins— 
besondere topischen, und der politischen Geographie zu führen; auch muß der 
Kandidat im Stande sein, die wichtigsten Thatsachen der mathematischen Geo— 
graphie an einfachen Apparaten zur Anschauung zu bringen. 
2. Behufs Erwerbung der Lehrbefähigung für die mittleren Klassen 
muß der Kandidat auf den genannten Gebieten der Geographie eine ein- 
gehendere Kenntniß, sowie eine Orientirung über die Geschichte der Ent- 
deckungen und über die historisch wichtigsten Richtungen des Welthandels sich 
erworben haben. 
3. Wer die Befähigung für den Unterricht in den oberen Klassen 
erlangen will, hat nachzuweisen, daß er mit den Lehren der mathematischen 
Geographie und, soweit dieselben mit Hilfe der Elementarmathematik sich 
begründen lassen, auch mit deren Beweisen vollständig vertraut und von den 
physikalischen und den wichtigeren geologischen Verhältnissen der Erdoberfläche
	        
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