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Spezielle, die Lehrbefähigung im Deutschen und in den alten Sprachen
betreffende Bestimmungen vergl. §8 12, 5. 13, 4.
2. Die Befähigung zum Unterrichte in der philosophischen Propädeutik
ist nur denjenigen Kandidaten zuzuerkennen, welche nicht allein den in Nr. 1
aufgeführten Anforderungen an ihre philosophische Bildung in durchaus be-
friedigender Weise genügen, sondern auch mit Interesse und Verständniß irgend
eines der bedentenderen philosophischen Systeme studirt haben und in der Ent-
wicklung philosophischer Probleme solche Klarheit und Bestimmtheit beweisen,
daß sich davon gute Erfolge eines einleitenden philosophischen Unterrichtes
erwarten lassen.
8 25.
Allgemeine Bestimmungen über die Höhe der Forderungen.
1. Zur Erwerbung der Lehrbefähigung für eine höhere Klassenstufe ist auf
jedem Gebiete, auch wenn es in den 88 11—23 nicht ausdrücklich bezeichnet
ist, erforderlich, daß den für die niedere Klassenstufe zu stellenden Forderungen
vollkommen entsprochen sei.
2. Auf jedem Gebiete ist nach dem Maße der Ansprüche an die wissen-
schaftliche Ausbildung des Kandidaten von demselben Bekanntschaft mit den
wichtigeren litterarischen Hilfsmitteln des Faches zu verlangen.
§ 26.
Form der Prüfung. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine münd-
liche. Die schriftliche geht der mündlichen voraus.
§ 27.
Schriftliche Hausarbeiten. 1. Zu häuslicher Bearbeitung erhält
jeder Kandidat erstens eine Aufgabe aus dem philosophischen oder pädagogischen
Gebiete, zweitens eine Aufgabe aus jedem der Hauptfächer, in welchen er die
Lehrbefähigung erwerben will (8 9, 2), eventuell aus demjenigen Nebeufache,
in welchem er die Lehrbefähigung für die oberen Klassen erstrebt (§ 9, 3).
Wenn zwei von dem Kandidaten gewählte Hauptfächer in solcher Beziehung
stehen, daß die Prüfungskommission die Gründlichkeit des Studiums derselben
durch eine Aufgabe erachtet ermitteln zu können, so ist es zulässig, für die-
selben nur eine Aufgabe zu stellen. Mehr als drei Aufgaben zu schriftlicher