Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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häuslicher Bearbeitung mit Einrechnung der Aufgabe aus dem philosophischen 
oder pädagogischen Gebiete dürfen keinem Kandidaten gestellt werden. 
2. Die auf die klassische Philologie bezüglichen Arbeiten sind in lateinischer, 
die auf moderne fremde Sprachen bezüglichen in den betreffenden Sprachen, 
die Arbeiten aus dem philosophischen oder pädagogischen Gebiete in der denut- 
schen Sprache abzufassen; alle übrigen sind ebenfalls in deutscher Sprache 
abzufassen, sofern nicht der Kandidat für Abfassung in einer anderen Sprache 
die Genehmigung der Prüfungskommission nachgesucht und erhalten hat. 
3. Zur Bearbeitung jeder der gestellten Aufgaben wird eine Zeitdauer 
von sechs Wochen bewilligt. Spätestens beim Ablaufe der hiernach sich ergeben- 
den Gesammtfrist sind die schriftlichen Arbeiten zusammen an die Prüfungs- 
kommission einzureichen. Auf ein rechtzeitig, das heißt mindestens acht Tage 
vor dem Ablaufe der Zeit eingereichtes begründetes Gesuch ist die Prüfungs- 
kommission ermächtigt, eine Fristerstreckung bis zu der gleichen Dauer zu gewäh- 
ren. Etwaige weitere Fristerstreckung ist rechtzeitig durch Vermittlung der 
Prüfungskommission bei den Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Mi- 
nisterien nachzusuchen. Wenn eine gestellte Frist überschritten wird, ohne daß 
der Prüfungskommission rechtzeitig vor ihrem Ablaufe ein Erstreckungsgesuch 
zugegangen ist, so hat die Kommission, wenn nicht besondere entscheidende 
Gründe der Verhinderung nachgewiesen sind, die Aufgaben für erloschen zu 
erklären und ist ermächtigt, zugleich einen Zeitraum bis zu sechs Monaten zu 
bestimmen, innerhalb dessen das Prüfungsgesuch nicht erneuert werden darf. 
4. Die benutzten Hilfsmittel hat der Kandidat vollständig und genau 
anzugeben und hat zu versichern, daß er die Arbeiten selbständig ohne fremde 
Hilfe angefertigt habe. Wenn sich zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist, 
so ist dem betreffenden Kandidaten die Fortsetzung der Prüfung und, sofern 
die Entdeckung der Unwahrheit nach dem Abschlusse der Prüfung, aber vor 
der Uebergabe des Zeugnisses erfolgt, die Aushändigung des Zeugnisses zu 
versagen. Bei etwaiger späterer Entdeckung tritt disziplinarische Verfolgung ein. 
8 28. 
Ersatz der schriftlichen Hausarbeiten. 1. Wenn ein Kandidat 
bei seiner Meldung eine von ihm verfaßte Druckschrift vorlegt, so bleibt es 
der Erwägung der Kommission überlassen, ob dieselbe nach ihrem wissenschaft- 
lichen Gehalte und nach ihrem Gegenstande als Ersatz einer der fachwissen-
	        
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