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2. Die Prüfungskommission ist ermächtigt, auch daun einen Kandidaten
von der mündlichen Prüfung zurückzuweisen, wenn gegen seine sittliche Un—
bescholtenheit sich nachträglich (vergl. § 6, 3) erhebliche Zweifel ergeben haben.
In diesem Falle steht dem Kandidaten frei, die Entscheidung der Großherzog--
lich und Herzoglich Sächsischen Ministerien nachzusuchen (§ 6, 4).
§ 31.
Mündliche Prüfung. A. Einberufung. 1. Sofern kein Anlaß
zur Zurückweisung des Kandidaten (§ 30, 1, 2) vorgelegen hat, wird derselbe
von der Kommission zur mündlichen Prüfung, bezw. zu der derselben voraus-
gehenden Klausurarbeit, schriftlich einberufen.
2. Wenn ein Kandidat dieser Einberufung nicht Folge geleistet hat,
ohne entweder sofort beim Empfange der Vorladung um Aenderung des Ter-
mines nachgesucht oder sein Ausbleiben in einer von der Kommission als
begründet anerkannten Weise gerechtfertigt zu haben, so ist die Kommission
ermächtigt, die gestellten Aufgaben für erloschen und die eingelieferten Bearbei-
tungen für ungiltig zu erklären und für eine ernente Meldung eine Frist bis
zu sechs Monaten zu stellen (§ 27, 3).
832.
B. Ausführung. 1. Die mündliche Prüfung hat sich sowohl auf die
an alle Kandidaten zu stellenden wissenschaftlichen Anforderungen (§ 7), als
auch auf die von den einzelnen Kandidaten gewählten Haupt= und Nebenfächer
in dem Umfange und der Höhe der Forderungen zu beziehen, welche durch
§ 9, 2—4, §§ 10—25 bestimmt sind.
2. Die Prüfung derjenigen Kandidaten, welche im Lateinischen oder im
Englischen für die oberen Klassen, im Französischen für die oberen oder die
mittleren Klassen die Lehrbefähigung erwerben wollen, ist insoweit in diesen
Sprachen selbst zu führen, daß dadurch die Fertigkeit der Kandidaten im
mündlichen Gebrauche dieser Sprachen ermittelt wird.
833.
Entscheidung über das Ergebniß der Prüfung. 1. Nach dem Ab-
schlusse der gesammten Prüfung entscheidet die Kommission auf Grund der