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Bestimmungen von § 9, 2—4, ob die Prüfung bestanden und ob dem Kandi-
daten ein Zeugniß ersten oder zweiten Grades auszustellen ist.
2. Wenn ein Kandidat in seinen Hauptfächern (6 9, 2, 3) die Lehr-
befähigung für die oberen oder für die mittleren Klassen erwiesen, dagegen
entweder in den Nebenfächern (§ 9, 2, § 10, 1—3) oder in der allgemeinen
Prüfung (§ 7) den Forderungen der Prüfungsordnung nicht entsprochen hat,
so wird ihm zwar das Zeugniß ersten, bezw. zweiten Grades nicht versagt,
dasselbe aber nur bedingt ausgestellt in dem Sinne, daß der Kandidat zwar
zur Ablegung des Probejahres (§ 39) zugelassen wird, zu einer definitiven
Anstellung aber erst dann befähigt ist, wenn die Mängel durch eine Ergänzungs-
prüfung (§ 36) beseitigt sind.
Ein bedingt ausgestelltes Zeugniß verliert seine Giltigkeit, wenn nicht in
einer Frist von längstens drei Jahren die Ergänzungsprüfung bestanden ist.
3. Wenn ein Kandidat nicht einmal den für die bedingte Ausstellung
eines Zeugnisses zweiten Grades (Nr. 2) geltenden Forderungen entsprochen
hat, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
4. Die Zurückweisung eines Kandidaten auf Grund der ungenügenden
Beschaffenheit der schriftlichen Arbeiten (§ 30, 1) ist dem Nichtbestehen der
Prüfung gleichzustellen.
Das Zurücktreten eines Kandidaten vor oder während der mündlichen
risnn ist die Kommission berechtigt, dem Nichtbestehen der Prüfung gleich-
zustellen.
834.
Zeugniß. 1. Ueber das Ergebniß der Prüfung ist dem Kandidaten
in jedem Falle, dieselbe mag bestanden (§ 33, 1 und 2) oder nicht bestanden
(8 33, 3) oder einer nicht bestandenen gleich gesetzt sein (§ 33, 4), ein Zeng-
niß auszustellen.
2. Das Zengniß muß enthalten den vollständigen Namen, Stand des
Vaters, Geburts-Ort und -Tag und die Konfession (bezw. Religion) des Kan-
didaten, die Angabe über seinen Bildungsgang, die Anskunft über die Gegen-
stände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und über die Leistungen
in jedem derselben, sowie die Erklärung, für welche einzelnen Lehrfächer und
in welcher Höhe der Kandidat die wissenschaftliche Befähigung zum Unterrichten
nachgewiesen hat.