Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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3. Wenn die Prüfung bestanden ist, so ist zu erklären, ob dem Kandidaten 
die wissenschaftliche Befähigung ersten oder zweiten Grades zuerkannt ist. 
4. Wenn die Prüfung nicht bestanden ist, so ist dies durch das Zeugniß 
ausdrücklich zu erklären, unter Bezeichnung der Zeit, nach deren Verlauf 
frühestens die Prüfung wiederholt werden darf. Diese Zeit zu bestimmen ist 
die Kommission befugt, doch darf dieselbe nicht weniger als sechs Monate 
betragen. 
§ 35. 
Wiederholungsprüfung. 1. Kandidaten, welche die Prüfung in Jena 
abgelegt, aber nicht bestanden haben, können von der Kommission zu einer 
Wiederholungsprüfung zugelassen werden, andere Kandidaten jedoch nur mit 
Genehmigung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Ministerien. 
2. Die Wiederholungsprüfung kann nur einmal abgelegt werden. 
§ 36. 
Ergänzungsprüfung. 1. Zu einer Ergänzungsprüfung (8 33, 2) 
darf die Kommission nur diejenigen Kandidaten zulassen, welche vor ihr die 
erste Prüfung abgelegt haben oder im Schuldienste der Sachsen-Ernestinischen 
Staaten beschäftigt sind. 
2. Bezüglich der Nebenfächer steht es dem Kandidaten zu, von der durch 
8§9, 3 getroffenen Bestimmung für die Ergänzungsprüfung auch in dem Falle 
Gebrauch zu machen, wenn dies für die erste Prüfung nicht geschehen ist. 
Hierüber hat der Kandidat bei seiner Meldung das Erforderliche zu bemerken. 
3. Die Ergänzungsprüfung kann nur einmal abgelegt werden. 
§ 37. 
Erweiterungsprüfung. 1. Kandidaten, welche ein bedingungsloses 
(vergl. § 33, 2) Zeugniß ersten oder zweiten Grades bereits erworben haben, 
ist es gestattet, durch eine Erweiterungsprüfung die für einzelne Fächer ihnen 
zuerkannte Lehrbefähigung bezüglich der Klassenstufe (§ 8) zu erhöhen und für 
andere Fächer die Lehrbefähigung hinzu zu erwerben. 
Es ist statthaft, daß auf diesem Wege ein Zeugniß zweiten Grades zu 
einem Zeugniß ersten Grades erhöht wird. 
1887 45
	        
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