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6. die in § 47 Ziffer 5, 6, 7, 8, sowie §§ 94 und 95 aufgeführten
Gegenstände.
8 10.
Gebührenpflichtige Bergbausachen.
Von Bergbausachen unterliegen — vorbehältlich der Bestimmungen der
§§ 11 und 12 — dem Ansatze von Gebühren nur die Verhandlungen der
Bergbehörden:
1. in Schürf-, Muthungs= und Beleihungssachen, sowie in den auf Er-
löschung des Bergwerkseigenthums (Abschnitt IX des Berggesetzes vom
22. Juni 1857) bezüglichen Angelegenheiten,
2. in Streitigkeiten zwischen Bergwerkseigenthümern, Offizianten und
Bergarbeitern nach § 106 des Berggesetzes,
3. bei Kollisionen zwischen verschiedenen Bergbauunternehmungen in einem
Grubenfelde nach § 60 das.,
4. über Einräumung der in § 109 das. bezeichneten Dienstbarkeiten und
über die Entschädigungen dafür (§ 111 das.),
5. über Zwangsabtretung und Belastung zu Bergbanzwecken (88§ 127 flg.,
154 das.),
6. über Bergschäden und deren Vergütung (§ 142 das.).
§ 11.
Persönliche Gebührenfreiheit.
Von Zahlung der Gebühren sind in Gerichtssachen wie in den dem Ge-
bührensatze unterliegenden Verwaltungssachen (§§ 8, 9, 10) befreit:
1. die Großherzogliche Familie in allen Angelegenheiten, die weder der
ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit angehören, noch die Erwerbung, Belastung
oder Veräußerung unbeweglichen Vermögens betreffen;
2. das Reich;
3. der Großherzogliche Kron-, Staats= und Kammerfiskus, ingleichen die
Großherzoglichen Staatsanstalten, z. B. die Landeskreditkasse, die Gebände-
brandversicherungsanstalt des Großherzogthums und die Landesheilanstalten;
4. die dem Großherzogthum angehörigen Kirchen, geistlichen Stellen,
Schulen, milden Stiftungen, sowie andere Anstalten im Großherzogthume,