Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Visitation der letzteren auch die Visitation der mit ihr provisorisch vereinten 
Filialgemeinde in der durch die Visitationsordnung vorgeschriebenen Weise zu 
verbinden. 
86. 
Ist in einer Parochie ein neuer Pfarrer oder Pfarrvikar ein- 
getreten, oder ist die Verwaltung einer Parochie provisorisch einem benach- 
barten Geistlichen übertragen worden, so muß bis zur Vornahme der nächsten 
Visitation in dieser Parochie ein angemessener Zeitraum liegen, innerhalb 
dessen der betreffende Geistliche die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen 
über die Verhältnisse in der Gemeinde sammeln kann und über seine Wirk- 
samkeit und sein Verhalten in Amt und Gemeinde ein sicheres Urtheil sich 
bilden läßt. 
§ 7. 
Die Generalvisitationen umfassen ebensowohl die Visitation der 
Superintendentur-Pfarreien, als die Visitation der Amtsführung der Super- 
intendenten und des Gesammtzustandes der Diözese. 
88. 
Dieselben werden von den Mitgliedern des Kirchenrathes auf Unsere 
besondere Anordnung abgehalten. Der ständige Ausschuß der Landessynode 
hat das Recht, durch das eine oder andere seiner Glieder den Generalvisi- 
tationen der einzelnen Diözesen beizuwohnen. 
89. 
Die Zutheilung der einzelnen Visitationsbezirke an die Mitglieder 
des Kirchenrathes erfolgt auf Antrag des letzteren nach Unserer Anordnung. 
8 10. 
Die Generalvisitationen sind in der Regel innerhalb eines Zeitraumes 
von sechs bis acht Jahren in sämmtlichen Diözesen des Landes vorzunehmen. 
811. 
Die Reihenfolge, in welcher dieselben abgehalten werden sollen, be- 
stimmt Unser Kirchenrath, die Tage der Visitation der Visitator. 
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