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Am Schluß dieser Prüfung spricht der Visitator dem Pfarrer sein Urtheil
aus über seine Predigt und Katechese, ingleichen über seine ganze Amts- und
Geschäftsführung, berathet ihn und giebt ihm die nöthigen Erinnerungen,
Mahnungen und Weisungen mit ernster Gewissenhaftigkeit, aber in brüder—
lichem Geiste.
8 20.
In Verbindung mit der Kirchenvisitation nimmt der Visitator regelmäßig
auch eine Prüfung des Religionsunterrichts in den Schulen der Parochie
vor. Dieselbe kann nöthigenfalls auch auf einen späteren Tag verlegt werden,
hat aber jedenfalls innerhalb vier Wochen nach dem Visitationstage zu erfolgen.
Von dem Stattfinden dieser Prüfung ist der zuständige Bezirksschulinspektor
so zeitig in Kenntniß zu setzen, daß dieser derselben beiwohnen kann, wenn er
es für wünschenswerth hält. Die Leiter von Privatschulanstalten haben spätestens
acht Tage vor der Visitation eine Abschrift des Unterrichtsplans für den Re-
ligionsunterricht dem Visitator einzureichen.
§ 21.
Innerhalb vier Wochen nach beendigter Visitation hat der Visitator, unter
Beilage der Akten über die früheren Visitationen und über den Religions-
unterricht der betreffenden Schulen, des pfarramtlichen Berichts und des
Visitationsprotokolls, einen umfassenden Bericht über die Visitation an
Unsern Kirchenrath einzusenden. Dieser Bericht hat zu enthalten: a) ein sorg-
fältiges und anschauliches Bild des gesammten kirchlichen und sittlichen Lebens
der Gemeinde unter Hervorhebung der einzelnen besonderen Züge, die in den
Verhandlungen hervorgetreten sind, b) ein begründetes Urtheil über die Amts-
und Geschäftsführung, die wissenschaftliche Aus= und Fortbildung, die Predigt
und Seelsorge, den Wandel und das Familienleben des Pfarrers und sein
Verhältniß zur Gemeinde, c) ein Urtheil über die Wirksamkeit des Kirch-
gemeindevorstandes, über die kirchliche Haltung der Lehrer und den Stand des
Religionsunterrichts in der Schule, d) die nöthigen Angaben über die äußere
Kirchenordnung, den Zustand der kirchlichen Gebäude und Geräthe, den Fried-
hof u. s. w.
§ 22.
Unser Kirchenrath erläßt hierauf die nöthigen Verfügungen, nämlich:
a) eine Verfügung an den Pfarrer und b) einen Erlaß an die Gemeinde.