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In dem ersteren spricht er sein Urtheil aus über die kirchlichen Diener und
Behörden der Parochie, über Tüchtigkeit, Amtsführung und Wandel des Geist-
lichen, über den Religionsunterricht der Lehrer und ihre Verrichtung der kirch-
lichen Amtsobliegenheiten und über die Thätigkeit des Kirchgemeindevorstands,
und giebt die nöthigen Weisungen und Anordnungen. Den Inhalt dieser Ver-
fügung, mit Ausschluß des seine Person betreffenden Theils, hat der Pfarrer
den Betheiligten zu eröffnen und ihn zum Gegenstande eingehender Berathung
und Beschlußfassung in den Sitzungen des Kirchgemeindevorstands zu machen.
Die gegebenen Weisungen und Anordnungen sind auszuführen, worüber seiner
Zeit an die Superintendentur zu berichten ist.
In dem Erlaß an die Gemeinde spricht Unser Kirchenrath sein Urtheil
aus über den Stand des kirchlichen und sittlichen Lebens derselben nach seinen
Licht= und Schattenseiten und knüpft daran entsprechende oberhirtliche Bitten
und Mahnungen, Erinnerungen und Befehle. Dieser Erlaß ist an einem der
nächsten Sonntage nach seinem Eingehen der Gemeinde von der Kanzel zu
verlesen.
III. Generalvisitationen.
8 23.
Der Visitator setzt in der Regel vier Wochen vor Abhaltung der Visitation
den betreffenden Superintendenten davon in Kenntniß, welcher seinerseits sämmt-
lichen Geistlichen und Kirchgemeindevorständen der Diözese die nöthigen Er-
öffnungen macht und in seiner eigenen Gemeinde das Nöthige nach § 12
vornimmt.
8 24.
Die Visitation der Superintendentur-Pfarrei findet nach den Bestimmungen
der Ordnung der Spezialvisitationen statt.
8 25.
Der Superintendent hat einen umfassenden Bericht über den Zustand
der Diözese nach den in der Anlage B verzeichneten Gesichtspunkten zu
verfassen und spätestens acht Tage vor der Visitation an den Visitator ein-
zureichen.
§ 26.
Behufs eingehender Prüfung der Amtsführung des Superintendenten und
sämmtlicher Geistlicher der Diözese nimmt der Visitator zunächst eine genaue