Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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8 28. 
Ueber den ganzen Verlauf der Generalvisitation berichtet hierauf der 
Visitator, unter Beilage der bezüglichen Berichte und Protokolle, an Unsern 
Kirchenrath unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 21. 
5 29. 
Unser Kirchenrath erläßt hierauf eine Verfügung an die Super- 
intendentur, in welcher er sein Urtheil ausspricht über den kirchlichen und 
sittlichen Zustand der Diözese und über die Amtsführung des Superintendenten 
als solchen, der sämmtlichen Pfarrer der Diözese, der Kirchgemeindevorstände, 
der Lehrer in Bezug auf Religionsunterricht und Kirchendienst, und die nöthigen 
Weisungen und Anordnungen giebt. Den Inhalt dieser Verfügung, mit Aus- 
schluß des seine Person betreffenden Theils, hat der Superintendent allen Be- 
theiligten zu eröffnen, die Ausführung der gegebenen Weisungen und Anord- 
nungen zu überwachen und darüber, daß und wie es geschehen, seinerzeit an 
Unsern Kirchenrath zu berichten. 
IV. Außerordentliche Visitationen. 
5 30. 
Außerordentliche Visitationen können für einzelne Gemeinden von 
Unserem Kirchenrathe, für einzelne Diözesen von Uns angeordnet werden. 
Mit Abhaltung einer außerordentlichen Spezialvisitation kann nach 
Befinden entweder der Superintendent oder ein Mitglied Unseres Kirchenrathes 
betraut werden. 
Die außerordentlichen Generalvisitationen werden stets von Mitgliedern 
Unseres Kirchenrathes abgehalten. 
Der ständige Ausschuß der Landessynode hat das Recht, durch das eine 
oder andere seiner Glieder diesen Generalvisitationen beizuwohnen. 
8 31. 
Die außerordentlichen Visitationen finden entweder nach dem ganzen In- 
halte der für Spezial- und Geueralvisitationen gegebenen Ordnungen oder in 
abgekürzter, durch besondere Weisung Unseres Kirchenraths bestimmter Form 
statt. Bei denselben kann eine vorausgehende Benachrichtigung der Betheiligten 
von der bevorstehenden Visitation geeigneten Falles unterbleiben.
	        
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