Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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denen die Rechte milder Stiftungen ertheilt sind, in allen Angelegenheiten, 
welche nicht die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung unbeweglichen Ver- 
mögens betreffen. 
Aumerkung zu § 11: 
Vergleiche auch §§ 13, 14, 16, 25 und 42. 
§ 12. 
Sachliche Gebührenfreiheit. 
Gebühren werden in Gerichtssachen wie in den dem Gebührenausatze unter- 
liegenden Verwaltungssachen (§§ 8, 9 und 10) nicht erhoben: 
1. für Verhandlungen, welche ausschließlich den öffentlichen Dienst 
des Staates oder der Kirche, besonders auch die Handhabung der Dienstaufsicht 
betreffen, wohin namentlich auch Erinnerungen an eine rückständige Berichts- 
erstattung oder Beschlußfassung und für andere Verfügungen zur Herbeiführung 
derselben gehören, dafern nicht dem säumigen Beamten oder Privaten (siehe 
auch § 13) die Kosten auferlegt werden; 
2. für Verhandlungen, welche blos aus der Oberaufsicht über Ver- 
mögen von Staatsanstalten, Gemeinden, Kirchen, geistlichen Stellen, Schulen, 
milden Stiftungen oder von anderen mit dem Rechte milder Stiftungen ver- 
sehenen Anstalten im Großherzogthume hervorgehen, wie namentlich wegen 
Genehmigung zur Prozeßführung, zur Grundstücksveräußerung, zur Aufnahme 
von Darlehen, zur Eingehung von Pachtverträgen u. s. w.; 
3. in Untersuchungssachen, welche in Folge von Staatsverträgen oder 
nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen (jetzt § 46 des Zollstrafgesetzes vom 
1. Mai 1838, 8 20 des Gesetzes, das Verfahren bei Zuwiderhandlungen 
gegen die Gesetze über indirekte Steuern betreffend, vom 18. März 1836) 
gebührenfrei sind; 
4. im polizeilichen Straffestsetzungsverfahren und im Strafanforderungs- 
verfahren (§§ 14 und 16 des Gesetzes über die polizeiliche Straffestsetzung 
vom 12. April 1879); 
5. für Feststellung von Kosten, wenn sie von Amts wegen geschieht 
GEs 45, 124, 127), ingleichen für Entscheidungen über Erinnerungen gegen 
Kostenansätze nach § 46 Absatz 1;
	        
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