Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Verordnung vom 6. Februar 1884 hinsichtlich der Befugnisse des Bezirks- 
direktors Geordnete Anwendung findet. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 7. Dezember 1887. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
I115] Die nachfolgende Bekanntmachung des Reichs-Versicherungsamts vom 
12. Dezember d. J., die Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten betreffend, wird 
hierdurch noch besonders zur Kenntniß der Betheiligten innerhalb des Groß- 
herzogthums gebracht. 
Hierbei wird darauf hingewiesen, daß als diejenige Behörde, welcher die 
vorgeschriebenen Nachweisungen vorzulegen sind, durch Verordnung der unter- 
zeichneten Landes-Zentralbehörde vom 23. November d. J. — Regierungs- 
Blatt Seite 295 — die Gemeindevorstände bestimmt worden sind. 
Weimar, den 16. Dezember 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Nachweisungen von Regie-Banarbeiten. 
Vom 12. Dezember 1887. 
Nach §22 Absatz ! des B sallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetz- 
blatt Seite 287) haben Unternehmer, welche Regie- srse ausführen, zu deren Ausführung, 
einzeln genommen, mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind, von einem 
von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Zeit- 
punkte ab der von der Landes-Zentralbehörde bestimmten Behörde nach einem von dem Reichs- 
Versicherungsamt vorzuschreibenden Formular längstens binnen drei Tagen nach Ablauf eines 
jeden Monats eine Nachweisung der in diesem Monate bei Ausführung der Bauarbeiten ver- 
wendeten Arbeitstage und der von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter vor- 
zulegen