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Anleitung in Betreff der Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten.
1. Zur Einreichung von Nachweisungen sind gemäß § 22 Absatz 1 in Verbindung mit
84 Ziffer 4 Absatz 1 des B fallversicherungsgesetzes verpflichtet:
a) alle Privatpersonen, welche Bauarbeiten nicht gewerbsmäßig als Unternehmer d. h.
für ihre Rechnung ausführen, bezüglich dieser Bauarbeiten;
b) Kommunalverbände (Provinzen, Kreise, Stadt= und Landgemeinden, selbständige Guts-
bezirkej), Distriktsgemeinden in Bayern, Amtskorporationen in Württemberg, Aemter
in der Provinz Westfalen rc.) und andere öffentliche Korporationen (z. B. Deich-
oder Meliorationsverbände, Kirchengemeinden oder Stiftungen), welche Bauarbeiten
als Unternehmer in eigener Regie ausführen, bezüglich dieser Bauarbeiten.
2. Nachweisungen sind einzureichen für diejenigen Bauarbeiten, zu deren Ausführung,
einzeln genommen, mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind. Letzteres
ist sowohl dann der Fall, wenn ein Arbeiter mehr als sechs Arbeitstage thätig gewesen ist, als
auch dann, wenn mehr als sechs Arbeiter einen Arbeitstag thätig waren, als auch dann, wenn
überhaupt Arbeiter zusammen mehr als sechs Arbeitstage (Arbeitsschichten, Tagewerke) auf-
gewendet haben.
3. Bezüglich der Verpflichtung zur Einreichung einer Nachweisung macht es keinen Unter-
schied, ob es sich um einen Neubau oder um die Unterhaltung und Wiederherstellung bestehender
Baulichkeiten handelt.
4. Nicht verpflichtet zur Einreichung von Nachweisungen sind:
a) das Reich und die Bundesstaaten bezüglich derjenigen Bauarbeiten, welche von ihnen
als Unternehmer ausgeführt werden;
b) alle Eisenbahnverwaltungen, einschließlich der Verwaltungen von Pferdebahnen,
Arbeitsbahnen oder ähnlichen Unternehmungen, bezüglich derjenigen Bauten, welche
von ihnen für eigene Rechnung (in eigener Regie, ohne Uebertragung an einen anderen
Unternehmer, durch direkt angenommene und gelohnte Arbeiter und Betriebsbeamte)
ausgeführt werden.
I%0) Personen, welche gewerbsmäßig Bauarbeiten (Hoch oder Tiefbauarbeiten) ausführen,
bezüglich dieser Arbeiten;
Unternehmer, welche Bauarbeiten ausführen, die als Nebenbetriebe oder Theile eines
anderen Betriebes anderweit versicherungspflichtig sind.
Die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land= und Forstwirth=
schaft dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetriebe gehörenden Boden-
kultur= und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zweck dienende Her-
stellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen, gelten
als Theile des land= und forstwirthschaftlichen Betriebes, wenn sie von Unternehmern
land= und forstwirthschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an andere Unternehmer
auf ihren Grundstücken ausgeführt werden. Wenn aber solche Bauarbeiten nicht
von dem Unternehmer desjenigen land= oder forstwirthschaftlichen Betriebes, zu dessen
Gunsten sie vorgenommen werden, für eigene Rechnung ausgeführt werden, so gelten
sie nicht als Theile dieses Betriebes.
Die laufenden Reparaturen an den Gebäuden, welche zu den im §#1 des Unfall-
versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1881 gedachten Betrieben dienen, und die zum
laufenden Betriebe gehörenden Bauarbeiten gelten als Theile des Fabrik= 2c. Be-
triebes, wenn sie von dem Unternehmer des Fabrik= 2c. Betriebes ohne Uebertragung
an andere Unternehmer auf seinem Grundstücke ausgeführt werden.
KDELT
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