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5. Die Verpflichtung zur Einreichung von Nachweisungen fällt weg:
u) für Kommunalverbände oder andere öffentliche Korporationen, wenn dieselben be-
züglich aller oder einzelner Arten der von ihnen als Unternehmer ausgeführten Bau-
arbeiten derjenigen Berufsgenossenschaft, welche in dem betreffenden Bezirke für die
Gewerbetreibenden der betreffenden Art errichtet ist (Tiefbau-Berufsgenossenschaft
oder die betreffende Baugewerks-Berufsgenossenschaft), durch eine von ihrem Vor-
stande abgegebene entsprechende Erklärung als Mitglied beigetreten sind, bezüglich
derjeuigen Arten von Bauarbeiten, betreffs deren die Erklärung abgegeben worden ist;
für Kommunalverbände oder audere öffentliche Korporationen, sofern die Landes-
Zentralbehörde auf deren Antrag erklärt hat, daß sie zur Uebernahme der durch die
Versicherung entstehenden Lasten für leistungsfähig zu erachten sind;
T) für Kommunalverbände, öffentliche Korporationen und andere Bauherren, welche
regelmäßig ohne Uebertragung an andere Unternehmer Bauarbeiten ausführen, wenn
auf ihren Antrag von der Verwaltung der mit der Berufsgenossenschaft verbundenen
Versicherungsanstalt der Betrag der der Berechnung der Prämien zu Grunde zu
legenden Arbeitslöhne und Gehälter in Pausch und Bogen festgesetzt worden ist
(§ 29 des B Ges).
6. Nachweisungen sind vorzulegen für Bauarbeiten jeder Art, also für Maurer-, Zimmer-,
Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnenarbeiten, Tüncher-, Verputzer-(Weißbinder-), Gypser-, Stucka-
teur-, Maler-(Anstreicher.), Glaser-, Klempner- und Lackirerarbeiten bei Bauten, für die An-
bringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzarbeitern, für Schreiner-(Tischler-),
Einsetzer-, Schlosser= und Anschlägerarbeiten bei Bauten, für Eisenbahn-, Kanal., Wege-, Strom-,
Deich-, Meliorations-, Entwässerungs-, Bewässerungs-, Drainirungs- und andere Erd-Bau-
arbeiten, für Ofensetzen, Tapeziren (Tapetenankleben), Stubenbohnen, Anbringung, Abnahme
und Reparatur von Wetterrouleaux (Marquisen, Jalousien) 2c.
7. Wenn ein Baugewerbetreibender eine Bauarbeit ausführt, welche zu seinem gewerbs-
mäßigen Betriebe nicht gehört, auch nicht zu demselben in dem Verhältnisse eines Nebenbetriebes
(* 9 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes beziehungsweise § 9 Absatz 2 des Bauunfallver-
sicherungsgesetzes) steht, so ist bezüglich dieser Bauarbeit eine Nachweisung ebenso einzureichen,
als wenn ein Nichtgewerbetreibender eine Bauarbeit ausführt. Es ist also z. B. eine Nach-
weisung vorzulegen, wenn ein Bauschlosser im Regiebetriebe für sich ein Wohnhaus errichtet.
8.Eine Nachweigfung ist nicht einzureichen bezüglich solcher Bauarbeiten, welche eine Privat-
person für ihre Rechnung (als Unternehmer) allein und ohne Gehülfen und sonstige Arbeiter
ausgeführt hat. Dagegen ist eine Nachweisung einzureichen, wenn bei der Ausführung einer
Bauarbeit ein Familienangehöriger des Unternehmers als Gehülfe oder sonstiger Arbeiter
beschäftigt war, mit Ausnahme der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemanne
beschäftigte Arbeiterin gilt. Im Uebrigen ist die Pflicht zur Einreichung der Nachweisungen
weder von der Zahl der bei der Ausführung der Bauarbeit beschäftigten Arbeiter, noch von
der Art der Ausführung (Handbetrieb, Motorenbetrieb re.) abhängig.
9. Zur Einreichung der Nachweisung verpfli i s— '
sein gesetzlicher Vert#ete chweisung verpflichtet ist der Unternehmer der Bauarbeit oder
Als Unternehmer im Sinne des B fallversich s s gil · cbei
..· »· » sicherungsgesetzes gilt bei Bauarbeiten,
welche nicht in einem gewerbsmäßigen Baubetri ühr - jeni ür des
Rechnung dieselben ausgeführt wäßiger tbetriebe ausgeführt werden, derjenige, für dessen
Für die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweisungen ist es an sich ohne Bedeutung,
ob der Unternehmer eine physische oder eine juristt „
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