Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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14. In der Nachweisung sind die in dem betreffenden Monat bei Ausführung der Bau- 
arbeit verwendeten Arbeitstage (einschließlich der halben und Viertels- Arbeitstage) anzugeben, 
desgleichen die von den Versicherten hierbei verdienten Löhne und Gehälter. 
Wenn die Arbeiter nicht nach Tagelöhnen, sondern nach einer Akkordsumme bezahlt 
wurden, so ist der verdiente Lohn nach Maßgabe der in jedem Monat auf die Ausführung 
verwendeten Arbeitszeit zu berechnen und in die Nachweisung des betreffenden Monats einzustellen. 
In die Nachweisungen sind die von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter 
voll einzusetzen, auch wenn sie den Betrag von vier Mark für den Arbeitstag übersteigen. 
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tautièmen und Naturalbezüge, letztere nach Orts- 
durchschnittspreisen berechnet. 
Die Arbeitstage, Löhne und Gehälter der bei den Bauarbeiten beschäftigten Betriebs- 
beamten, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark übersteigt, sind in 
die Nachweisungen nicht aufzunehmen. 
15. In den Nachweisungen sind der Gegenstand der Bauarbeit und die Art des Betriebes 
genau zu bezeichnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung 
elementarer Kräfte (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft rc.) erfolgt. 
Wenn bei der Ausführung einer Bauarbeit mehrere Arten (Kategorien) von Bauarbeiten 
vertreten waren — z. B. bei der Ausführung eines Schuppens fanden Maurer-, Zimmer= und 
Dachdeckerarbeiten statt —, so sind die sämmtlichen Arten anzugeben, und, wenn möglich, 
für jede Art die verwendeten Arbeitstage und die verdienten Löhne getrennt aufzuführen. Ist 
letzteres nicht angängig, so ist die Hauptkategorie besonders hervorzuheben. 
16. Die Nachweisung ist der von der Zentralbehörde bestimmten zuständigen Behörde 
vorzulegen, in deren Bezirk die Bauarbeit ausgeführt wurde. 
Für jedes einzelne Bauobjekt ist eine besondere Nachweisung einzureichen. 
17. Ist der Unternehmer einer Bauarbeit zweifelhaft, ob er eine Nachweisung vorzulegen 
habe, so wird derselbe gut thun, die Einreichungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, 
wenn er sicher sein will, den aus der Nichteinreichung einer vorzulegenden Nachweisung sich 
ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in der Spalte „Be- 
merkungen“ die Gründe anzugeben, aus denen er seine Verpflichtung zur Einreichung einer 
Nachweisung bezweifelt. 
18. Schließlich werden die betheiligten Unternehmer noch besonders darauf aufmerksam 
gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Nachweisung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig 
einreichen, die von der Landes-Zentralbehörde bestimmte Behörde die Nachweisungen nach ihrer 
Kenntniß der Verhältnisse selbst aufzustellen oder zu ergänzen hat. Sie kann zu diesem Zweck 
die Verpflichteten zu einer Auskunft innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen 
bis zu einhundert Mark anhalten. 
Ferner können Unternehmer, welche den ihnen obliegenden Verpflichtungen in Betreff der 
Einreichung der Nachweisungen nicht rechtzeitig nachkommen, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 
dreihundert Mark belegt werden, und endlich können gegen Unternehmer Ordnungsstrafen bis 
zu fünfhundert Mark verhängt werden, wenn die von ihnen eingereichten Nachweisungen un- 
richtige thatsächliche Angaben enthalten. 
Weimar. — Hos- Buchdruckerei.
	        
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