326
14. In der Nachweisung sind die in dem betreffenden Monat bei Ausführung der Bau-
arbeit verwendeten Arbeitstage (einschließlich der halben und Viertels- Arbeitstage) anzugeben,
desgleichen die von den Versicherten hierbei verdienten Löhne und Gehälter.
Wenn die Arbeiter nicht nach Tagelöhnen, sondern nach einer Akkordsumme bezahlt
wurden, so ist der verdiente Lohn nach Maßgabe der in jedem Monat auf die Ausführung
verwendeten Arbeitszeit zu berechnen und in die Nachweisung des betreffenden Monats einzustellen.
In die Nachweisungen sind die von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter
voll einzusetzen, auch wenn sie den Betrag von vier Mark für den Arbeitstag übersteigen.
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tautièmen und Naturalbezüge, letztere nach Orts-
durchschnittspreisen berechnet.
Die Arbeitstage, Löhne und Gehälter der bei den Bauarbeiten beschäftigten Betriebs-
beamten, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark übersteigt, sind in
die Nachweisungen nicht aufzunehmen.
15. In den Nachweisungen sind der Gegenstand der Bauarbeit und die Art des Betriebes
genau zu bezeichnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung
elementarer Kräfte (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft rc.) erfolgt.
Wenn bei der Ausführung einer Bauarbeit mehrere Arten (Kategorien) von Bauarbeiten
vertreten waren — z. B. bei der Ausführung eines Schuppens fanden Maurer-, Zimmer= und
Dachdeckerarbeiten statt —, so sind die sämmtlichen Arten anzugeben, und, wenn möglich,
für jede Art die verwendeten Arbeitstage und die verdienten Löhne getrennt aufzuführen. Ist
letzteres nicht angängig, so ist die Hauptkategorie besonders hervorzuheben.
16. Die Nachweisung ist der von der Zentralbehörde bestimmten zuständigen Behörde
vorzulegen, in deren Bezirk die Bauarbeit ausgeführt wurde.
Für jedes einzelne Bauobjekt ist eine besondere Nachweisung einzureichen.
17. Ist der Unternehmer einer Bauarbeit zweifelhaft, ob er eine Nachweisung vorzulegen
habe, so wird derselbe gut thun, die Einreichungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen,
wenn er sicher sein will, den aus der Nichteinreichung einer vorzulegenden Nachweisung sich
ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in der Spalte „Be-
merkungen“ die Gründe anzugeben, aus denen er seine Verpflichtung zur Einreichung einer
Nachweisung bezweifelt.
18. Schließlich werden die betheiligten Unternehmer noch besonders darauf aufmerksam
gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Nachweisung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
einreichen, die von der Landes-Zentralbehörde bestimmte Behörde die Nachweisungen nach ihrer
Kenntniß der Verhältnisse selbst aufzustellen oder zu ergänzen hat. Sie kann zu diesem Zweck
die Verpflichteten zu einer Auskunft innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen
bis zu einhundert Mark anhalten.
Ferner können Unternehmer, welche den ihnen obliegenden Verpflichtungen in Betreff der
Einreichung der Nachweisungen nicht rechtzeitig nachkommen, mit einer Ordnungsstrafe bis zu
dreihundert Mark belegt werden, und endlich können gegen Unternehmer Ordnungsstrafen bis
zu fünfhundert Mark verhängt werden, wenn die von ihnen eingereichten Nachweisungen un-
richtige thatsächliche Angaben enthalten.
Weimar. — Hos- Buchdruckerei.