Metadaten : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Sechster Jahrgang. 1890. (31)

1.  Abth.  S.  88.  Landes  -  Eultur.  9A7

 

11)  Dad  Gefeb  nber  gewerböndpige  Gntäzertriimmernngen  vom
28.  Mi  1852  '

iit  dur)  das  Einführungsgefeb  zum  Straf»  und  Polizeiitrafgefegbud)

  vom  10.  Noveinber  1861  Art.  2  Biff.  6  aufgehoben

  und  e3  jteht  mithin  der  Zerjchlagung  eines  Gutes  in

Barzellen  ein  gefeßliches  Verbot  nicht  mehr  entgegen.

ec)  Zandwirthfchaftliche  Eredit-  und  VBerficherung3-Anjtalten.


Beiondere  Bedeutung  fir  die  Landwirthichaft  haben  die  auf
das  landwirthichaftliche  Eredit:  und  Berficherungsmwejen  bezüglihen
  Beitimmungen.

Hieher  gehört  dag  Gefeh  vom  1.  Auli  1834  (Gef.  -  Bl.
S.81)  und  vom  15.  April  1840  (Gef.  U  ©.  61),  nad)  wel:
chen  die  Hnpothefen-  und  Wechjelbant  verpflichtet  ift,  3/,  des
Banfvermögen?  zu  Annuitäten-  Darlehen  auf  Grund  und  Boden
  zu  verwenden,  die  Beitinnmung,  daß  bet  Darlehen  aus
Gemeinde-  und  le  an  bauptjächlich  Zandwirthe  berüdfichtigt
  werden  folle®;  (Anftr.  zum  Bollz.  der  BD.  vom  31.
Yuli  1869,  die  Kapitefinsleidungen  der  Semeinden  und  Stiftungen
  betr.,  abgedr.  in  den  Kreisamtsbl.),  da3  Gefeb  vom
11,  September  1825,  Die  Greditvereine  der  bayr.  Grund»
befißer  betreffend  (Gef.-  BI.  ©.  71),  nad)  welchen  folcje  die
Allerh.  Betätigung  erlangt  habende  Bereine  zur  Wusgabe
von  Obligatiorien  auf  den  Imbaber  ermädjtigt  find,  nebft  den
Bollzugsvorkhriften  zu  demtelben  vom  25.  April  1826,  Negbl.
©.  414,  dann  die  All.  E.  vom  15.  April  1840,  Negbl.  ©.
232,  die  Gründung  eines  Hagelverficherungs-  Vereins  betr.

Was  den  lebteren  Derein  betrifft,  jo  können  nur  folche
Zandwirthe  auf  eroitligung  einer  Collefte  wegen  erlittenen
Hageliiyaden®  redjnen,  welche  Mtitglieder  Ddiefes  oder  eines
andern  in  Wabern  zugelaffenen  Hagelverficherungvereined  find,
ebenjo  dürfte  bei  Bewifligung  von  Darlehen  aus  Gemeinde-  und
Stiftungamittein  unter  mehreren  Bewerbern  bei  fonft  gleichen
Umjtänden  demjenigen  der  Borzug  zu  geben  fein,  welder
feine  Yeldfrüchte  gegen  Hagel  verfichert  Hat.

An  vielen  Orten  bejtehen  Privatvereine  zur  Unterftügung
der  Landwirthichaft  und  Entfchädigunggleiftung  in  Nothfällen
in  der  Form  von  un  ke  Banken,  Viehzucht-  oder
Berficherunggvereinen,  Vorichußbanfen  ze.  Zu  ihrer  Gründung
bedarf  e3  häufig  nur  der  Anregung  von  Seite  eine3  fachver-Kändigen,
  Vertrauen  genießenden  Mannes,  und  ift,  um  Diele

Stadelmann,  Hdb.  f.  Yandgemeindeverwalt.  5.  Aufl,  17