Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Rechte an fremden Immobilien, welche der Einzeichnung im Hypothekenbuche 
nicht bedürfen: wenn der Werth des Gegenstandes (88 27, 28) beträgt: 
bis 30% 1 — %4. 
über 30% „ 40 „ 1 „ 50 „ 
7“ 40 „ „ 60 „ 2 
« 60 « » 90 “*n 3 
90 7? 7 120 7°: 4 1 —1 
„ 120 „ „ 170 „ 5 
7“ 170 „ 7“ 240 „ 7 
„ 240 „ „ 310 „ 9 
5 310 „ 7 400 „ 11 „ — b„ 
10. „ 400 „ „ 500 „ 13 „ — 
11. „ 500 „ „ 600 „ 15 „ — 
12. „ 600 „ „ 800 „ 17 „ — 
13.„ 800 „ „ 1000 „ 20 „ — 
14. „ 1000 „ „ 1300 „ 23 „ — 
15. „ 1300 „ „ 1600 „ 26 „ — 
16. „ 1 600 „ „ 2000 „ 30 „ — 
17. „ 2000 „ „ 2500 „ 34 „ — 
18. „ 2500 „ „ 3000 „ 38 „ — 
19. „ 3000 „ „ 4000 „ 42 „ — 
20. „ 4000 „ „ 4600 „„ 46 — „ 
21. „ 4600 „ „ 60 000 „ 1 vom Hundert; 
22. von 60 O000. A ab treten — . A 50 + von je 100 (§ 29) 
des Mehrwerths hinzu; 
23. wenn der Werth des Gegenstandes in Geld nicht anschlag- 
bar ist ........ 2.M bis 30.M 
—EEIIE 
— 
Anmerkungen: 
1. Die hier bestimmte Gebühr findet auch Anwendung bei Bestellung einer Zube- 
hörung eines Grundstücks und ist in diesem Falle nach dem Werthe der Zubehörung oder bei 
Unschätzbarkeit derselben nach vorstehender Ziffer 23 zu bestimmen. 
2. Unter der gerichtlichen Uebereignung unbeweglichen Eigenthumes ist die berggerichtliche 
Uebertragung des Bergwerkseigenthumes (§ 12 des Berggesetzes vom 22. Juni 1857) 
mit einbegriffen und es findet dasjenige, was durch die §§ 18, 49, 51, 52 des gegenwärtigen 
Gesetzes für Immobilien bestimmt wird, auch für das Bergwerkseigenthum (verliehene Gruben- 
selder, Hilfsbaue u. s. w.) Anwendung. 
3. Hinsichtlich der Tauschverträge siehe § 27 Ziffer 3.
	        
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