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bedarf es nicht erst einer gemeinschaftlichen Erbzuschreibung. Nach Ablauf
einer sechsmonatigen Frist nach des Erblassers Tode aber hat das Gericht
zur gemeinschaftlichen Erbzuschreibung sofort vorzuschreiten und, wenn nöthig,
die Erben zur Beibringung des dazu Erforderlichen durch Strafauflagen anzu-
halten. Wird indessen vor unterschriftlicher Vollziehung des Erbscheins eine
Erbtheilung noch angezeigt, so ist auch dann noch ohne vorgängige Gesammt-
erbzuschreibung die Uebereignung der jedem einzelnen Erben zugetheilten Grund-
stücke an diesen unmittelbar zu bewirken.
4. Tritt ein Grundstückserwerber in anderen, als den unter Ziffer 3
vorgesehenen Fällen sein Recht auf Uebereignung vor unterschriftlicher Voll-
ziehung der Uebereignungsurkunde an einen Dritten oder an mehrere Dritte
ab, so bedarf es nicht der vorgängigen Uebereignung an den Abtretenden,
um die Uebereignung an den oder die Dritten bewirken zu können. Es wird
jedoch in allen solchen Fällen für diejenigen gerichtlichen Verhandlungen, welche
lediglich zur Vorbereitung der Uebereignung auf den Abtretenden statt-
gefunden haben und für die später beantragte Uebereignung auf einen Dritten
oder auf mehrere Dritte bedeutungslos sind, die Gebühr nach § 51 Anmer-
kung 3 berechnet. Vergl. jedoch § 88 Absatz 2.
5. Ueber mehrere in Folge eines und desselben Geschäftes oder eines
und desselben Zuschlagsurtheils, wenn auch von verschiedenen Vorbesitzern,
auf einen und denselben Erwerber oder auf mehrere Erwerber zu ideellen
Antheilen gemeinsam übergehende Grundstücke ist stets nur eine Urkunde
auszufertigen und die Gebühr nach dem Gesammtwerthe — vorbehältlich
der Bestimmung in Ziffer 1 — anzusetzen.
Insbesondere findet dieses auch Anwendung auf Abtretungen bei den
Zwangsenteignungen von Grundstücken in einer und derselben Flur.
6. Wird eine bestehende Gemeinschaft durch Realtheilung des Grund-
besitzes unter die bisherigen Eigenthümer oder durch Uebernahme dieses Grund-
besitzes seitens eines der Miteigenthümer aufgehoben, so ist die Gebühr nach
dem Gesammtwerthe des nun vertheilten oder allein übernommenen Grund-
besitzes dergestalt zu berechnen, daß die Hälfte der Ansätze des § 48 zu
Grunde gelegt und jedem Erwerber derjenige Gebührenbetrag zugerechnet wird,
welcher dem Werthe des von ihm reell übernommenen Grundbesitzes entspricht,
mindestens aber eine Mark.