Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Anmerkungen: 
1. Hinsichtlich der Lppotheten am Bergwerkseigenthume sind die Bestimmungen der 
§§ 56 bis mit 64 ebenfalls maßgebend, und was darin für Immobilien gesagt ist, auch vom 
Bergwerkseigenthume zu verstehen. 
2. Wegen vorbehaltener Hypotheken und sonstiger Rechte siehe § 51 Ziffer 3. 
Die dort ersichtliche Bestimmung findet entsprechende Anwendung, wenn in Folge des 
Todes eines Ehegatten, welcher in allgemeiner Gütergemeinschaft gelebt hat, und der Wieder- 
verehelichung des Ueberlebenden den aus der früheren Ehe vorhandenen Kindern ein in Geld 
bestehender „Voraus“ ausgesetzt wird, dessen hypthekarische Sicherstellung erfolgt. 
3. Ist der Werth des Pfandgegenstandes geringer als die eingetragene Summe, so ist 
die Gebehr nur nach ersterem zu bestimmen. 
Wird eine Hypothek gleichzeitig für dieselbe ungetheilte Schuld auf verschiedene Immo- 
bilien bosteid? so ist die Gebühr doch nur einfach nach dem Gesammtbetrage der Schuld, be- 
züglich dem Gesammtwerthe der Pfandgegenstände (Anmerkung 3) anzusetzen. Dasselbe tritt auch 
ein, wenn die Hypothek von Mehreren bestellt wird, oder die Pfandgegenstände in verschiedenen 
Fluren belegen sind. 
erden einzelne Pfandgegenstände aus mehreren gemeinschaftlich verpfändeten oder 
werden sämmtliche Pfandgegenstände freigegeben und andere dafür eingesetzt, oder wird die 
Sicherheit einer hypothekarischen Forderung durch Hinzufügung neuer Pfandgrundstücke verstärkt: 
so ist — und zwar im ersteren Falle neben der nach § 61 Ziffer 4 zu berechnenden Gebühr 
für die Löschung — die Gebühr nach der Hälfte des Werthes (§8 27 und 28) der neu ver- 
pfändeten Grundstücke zu bemessen; es darf jedoch die sich ergebende Gebühr nicht über die 
Hälfte der Gebühr für die Eintragung der Hypothek (§ 56) ansteigen. 
857. 
Fortsetzung. 
Für die blose Vormerkung eines Pfandrechts im Hypothekenbuche 
findet nur die Hälfte der Gebühr für die Eintragung (8 56) statt. 
Ist aber die Summe, für welche das Pfandrecht vorgemerkt werden soll, 
noch unbestimmt, so sind 1 / bis 10 J¾ als Gebühr in Ansatz zu bringen. 
Erfolgt später die Eintragung, so wird auf die Gebühr für letztere die 
Gebühr für die Vormerkung aufsgerechnet. 
868. 
Fortsetzung. 
1. Für die Vormerkung anderer Rechte wird — vorbehältlich der Be- 
stimmung in § 51 Ziffer 3 — die Hälfte der Gebühr für Eintragung einer 
Hypothek (§ 56) berechnet. 
Wird ein Eigenthumsanspruch vorgemerkt, und kommt es später zur 
Uebereignung, so ist die für die Vormerkung berechnete Gebühr auf die Ueber- 
eignungsgebühr aufzurechnen.
	        
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