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2. Für die Vormerkung von Familienfideikommissen und anderen
landesherrlicher Genehmigung bedürfenden Stiftungen, sofern dieselben
nicht als fromme oder gemeinnützige zu betrachten sind, wird 1 vom Hundert
berechnet.
Für Vormerkung eines Nachfolgeberechtigten kommt 0,1 vom Hundert
in Ansatz.
Ist jedoch bei Fideikommissen nur eine einmalige Supbstitution in
Frage und deshalb landesherrliche Genehmigung zur Errichtung nicht erforder-
lich, so wird die Gebühr nach Ziffer 1 und geeigneten Falles nach § 51
Ziffer 3 berechnet.
Anmerkung zu Ziffer
Vergl. auch § 94 Fifer 10, 11, 12.
3. Für die Einzeichnung der Beschränkung einer Verfügungsbefugniß
einzelner Eigenthümer innerhalb einer Handelsgesellschaft') werden 1.9#/ bis
50 / berechnet.
§ 59.
Fortsetzung.
Für die Uebertragung einer Hypothek auf einen anderen Gläubiger:
ein Viertel der Gebühr für die Eintragung (§ 56), mindestens aber 50 K.,
und für die Bemerkung einer sonstigen Veränderung im Hypothekenbuche
— J 40 J von je 1000 J7 Kapital (§ 29), mindestens aber — 4/7 .50 4.
Anmerkung:
Wird die Pfändung einer durch Hypothek versicherten Forderung, ingleichen die Ueber-
weisung derselben an den Gläubiger zur Einziehung oder an Zahlungsstatt in das Hypotheken-
buch eingezeichnet, so ist die Gebühr für Uebertragung einer Hypothek auf einen anderen
Gläubiger in Ansatz zu bringen.
Dies hat auch dann zu geschehen, wenn der Pfandschuldner die Stelle einer von ihm
getilgten, aber noch nicht gelöschten Pfandschuld einem neuen Glänbiger einräumt.
8 60.
Fortsetzung.
Für die Erneuerung einer Eintragung oder Vormerkung die Hälfte
des Ansatzes für Eintragung (8 6) oder Vormerkung (88 57 und 58), min-
destens jedoch —?— 50 T%
wenn sie aber bei Gelegenheit einer anderen Einzeichnung erfolgt, nicht über
„J 1 44 50 J.
gosehir Siehe 88 25 und 27 der Ausführungs-Verordnung vom 16. Oktober 1862 zum Handels-
7“