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Anmerkung zu 88 59 und 60:
Erfolgt die Erneuerung der Hypothek in Folge einer Uebertragung derselben, so wird
nur für letztere die Gebühr berechnet.
§ 61.
Fortsetzung.
1. Für Löschung einer eingetragenen oder vorgemerkten Hypothek oder
eines Theils der eingezeichneten Summe, wenn die zu löschende Summe
nicht über 300 ¾“ betrüäüüt. —2 50 A,
bis mit 3000 1 „ — „„
von weiteren 1000 #7 29) noch „ 50 „
und bei unbestimmter Summe... — „ 50 „
bis 3 „ — „
2. Für Löschung eines anderen vorgemerkten Rechtes —.50 4 bis 3.44
3. Für die Löschung der Beschränkung einer Verfügungsbefugniß einzelner
Eigenthümer innerhalb einer Handelsgesellschaft)) — .M 50 4 bis 25 MA
4. Für Löschung sämmtlicher Pfandgegenstände im Falle ihres gleich-
zeitigen Ersatzes durch andere Pfandgegenstände (§ 56 Anmerkung 5), sowie
für Löschung einzelner Pfandgegenstände von mehreren für dieselbe Schuld
zusammen verpfändeten, im Ganzen — 5 50 4.
In Fällen der letztbezeichneten Art ist bei Löschung des letzten Pfand-
gegenstandes die volle Löschungsgebühr von der ganzen noch ungelöschten
Schuldsumme zu entrichten.
5. Wird ein besonderer Löschungsschein verlangt, so ist für diesen noch
1 zu berechnen.
Anmerkung zu 1,
Ist der Werth on Anterpfandes geringer als die zu löschende Summe, so ist die Löschungs-
gebühr nur nach senen zu bemessen.
Anmerkung zu 1 bis
Die Zahl der Popöschuldner ist auf die Höhe der Löschungsgebühr ohne Einfluß.
§ 62.
Fortsetzung.
Für den Verzicht auf das Vorzugsrecht einer Hypothek oder eines
vorgemerkten Rechtes zu Gunsten eines anderen Gläubigers, ohne Unterschied,
*) Siehe §# 25 und 27 der Ausführungs-Verordnung vom 16. Oktober 1862 zum Handels-
gesetzbuche.