Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Anmerkung zu 88 59 und 60: 
Erfolgt die Erneuerung der Hypothek in Folge einer Uebertragung derselben, so wird 
nur für letztere die Gebühr berechnet. 
§ 61. 
Fortsetzung. 
1. Für Löschung einer eingetragenen oder vorgemerkten Hypothek oder 
eines Theils der eingezeichneten Summe, wenn die zu löschende Summe 
nicht über 300 ¾“ betrüäüüt. —2 50 A, 
bis mit 3000 1 „ — „„ 
von weiteren 1000 #7 29) noch „ 50 „ 
und bei unbestimmter Summe... — „ 50 „ 
bis 3 „ — „ 
2. Für Löschung eines anderen vorgemerkten Rechtes —.50 4 bis 3.44 
3. Für die Löschung der Beschränkung einer Verfügungsbefugniß einzelner 
Eigenthümer innerhalb einer Handelsgesellschaft)) — .M 50 4 bis 25 MA 
4. Für Löschung sämmtlicher Pfandgegenstände im Falle ihres gleich- 
zeitigen Ersatzes durch andere Pfandgegenstände (§ 56 Anmerkung 5), sowie 
für Löschung einzelner Pfandgegenstände von mehreren für dieselbe Schuld 
zusammen verpfändeten, im Ganzen — 5 50 4. 
In Fällen der letztbezeichneten Art ist bei Löschung des letzten Pfand- 
gegenstandes die volle Löschungsgebühr von der ganzen noch ungelöschten 
Schuldsumme zu entrichten. 
5. Wird ein besonderer Löschungsschein verlangt, so ist für diesen noch 
1 zu berechnen. 
Anmerkung zu 1, 
Ist der Werth on Anterpfandes geringer als die zu löschende Summe, so ist die Löschungs- 
gebühr nur nach senen zu bemessen. 
Anmerkung zu 1 bis 
Die Zahl der Popöschuldner ist auf die Höhe der Löschungsgebühr ohne Einfluß. 
§ 62. 
Fortsetzung. 
Für den Verzicht auf das Vorzugsrecht einer Hypothek oder eines 
vorgemerkten Rechtes zu Gunsten eines anderen Gläubigers, ohne Unterschied, 
  
*) Siehe §# 25 und 27 der Ausführungs-Verordnung vom 16. Oktober 1862 zum Handels- 
gesetzbuche.
	        
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