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ob derselbe in die Hauptschuldurkunde aufgenommen oder blos zu Protokoll
erklärt wird:
1. bei Verzichten der Ehegatten, Vorfahren oder Abkömmlinge, und zwar
für jeden einzelnen, ein Sechstel, im Ganzen jedoch höchstens drei Sechstel
der Gebühr für die Eintragung (8 56), bezüglich für die Vormerkung (8§§ 57
und ö8), mindestens aber —0950 K;
2. bei Verzichten anderer Personen ein Drittel der Gebühr für die
Eintragung und bezüglich Vormerkung, mindestens jedoch 1
Wenn eine besondere Urkunde darüber ausgefertigt werden muß, so ist
dafür in beiden Fällen noch besonders 1
zu berechnen.
Ist die Forderung, zu deren Gunsten der Verzicht geleistet wird, geringer
als die bevorzugte Forderung, so wird die Gebühr für den Verzicht nur nach
ersterer bemessen.
Anmerkungen:
#I. Bürgschaften, Verzichts= oder Kautionsleistungen, welche gerichtlich errichtet,
niedergeschrieben oder anerkannt und beurkundet werden, sind, insofern sie sich nicht als Verzichte
auf das Vorzugsrecht einer Hypothek oder eines vorgemerkten Rechtes zu Gunsten eines anderen
Gläubigers. darstellen, nach den §58 17 bezüglich 53 in Ansatz zu bringen.
2. Wird neben einem Verzichte auf eine Hypothek oder ein vorgemerktes Recht zugleich
eie weitere Bürgschaft geleistet, so ist immer nur die Gebühr für den Verzicht oder für die
Bürgichaft zu berechnen, und zwar dergestalt, daß der höhere Ansatz von beiden Platz greift.
3. Bürgschaften und Verzichte für die Verbindlichkeiten eines Rechnungsführers oder
Pachters aus dessen Verwaltung oder Pachtverhältnisse im Allgemeinen sind immer nur als
auf unbestimmte Summen gerichtet anzusetzen.
bi 4. Hypothekenbestellungen sind ohne Unterschied, ob solche für eigene oder fremde Ver-
sindlichteit ersolgen, nach g's6 jig. unb nicht nach § 62 zu berechnen.
8 63.
Fortsetzung.
Mit den Ansätzen in den §§ 56 bis 62 sind alle Gebühren für gericht-
liche Niederschriften und Ausfertigungen der hierländischen Gerichte, einschließ-
ic der kein neues Geschäft beurkundenden Nachträge zu Pfandurkunden, von
der Angabe der Hypothek oder von dem sonstigen Antrage auf Eintragung,
Vormerkung, Uebertragung, Ueberschreibung, Erneuerung, Löschung oder Be-
ukundung bis zur Bemerkung im Hypothekenbuche und bis zur Aushändigung
der Urkunde bezahlt. Dagegen sind neben den Auslagen (§ 15) noch be-
sonders in Ansatz zu bringen die Gebühren