Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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ob derselbe in die Hauptschuldurkunde aufgenommen oder blos zu Protokoll 
erklärt wird: 
1. bei Verzichten der Ehegatten, Vorfahren oder Abkömmlinge, und zwar 
für jeden einzelnen, ein Sechstel, im Ganzen jedoch höchstens drei Sechstel 
der Gebühr für die Eintragung (8 56), bezüglich für die Vormerkung (8§§ 57 
und ö8), mindestens aber —0950 K; 
2. bei Verzichten anderer Personen ein Drittel der Gebühr für die 
Eintragung und bezüglich Vormerkung, mindestens jedoch 1 
Wenn eine besondere Urkunde darüber ausgefertigt werden muß, so ist 
dafür in beiden Fällen noch besonders 1 
zu berechnen. 
Ist die Forderung, zu deren Gunsten der Verzicht geleistet wird, geringer 
als die bevorzugte Forderung, so wird die Gebühr für den Verzicht nur nach 
ersterer bemessen. 
Anmerkungen: 
#I. Bürgschaften, Verzichts= oder Kautionsleistungen, welche gerichtlich errichtet, 
niedergeschrieben oder anerkannt und beurkundet werden, sind, insofern sie sich nicht als Verzichte 
auf das Vorzugsrecht einer Hypothek oder eines vorgemerkten Rechtes zu Gunsten eines anderen 
Gläubigers. darstellen, nach den §58 17 bezüglich 53 in Ansatz zu bringen. 
2. Wird neben einem Verzichte auf eine Hypothek oder ein vorgemerktes Recht zugleich 
eie weitere Bürgschaft geleistet, so ist immer nur die Gebühr für den Verzicht oder für die 
Bürgichaft zu berechnen, und zwar dergestalt, daß der höhere Ansatz von beiden Platz greift. 
3. Bürgschaften und Verzichte für die Verbindlichkeiten eines Rechnungsführers oder 
Pachters aus dessen Verwaltung oder Pachtverhältnisse im Allgemeinen sind immer nur als 
auf unbestimmte Summen gerichtet anzusetzen. 
bi 4. Hypothekenbestellungen sind ohne Unterschied, ob solche für eigene oder fremde Ver- 
sindlichteit ersolgen, nach g's6 jig. unb nicht nach § 62 zu berechnen. 
8 63. 
Fortsetzung. 
Mit den Ansätzen in den §§ 56 bis 62 sind alle Gebühren für gericht- 
liche Niederschriften und Ausfertigungen der hierländischen Gerichte, einschließ- 
ic der kein neues Geschäft beurkundenden Nachträge zu Pfandurkunden, von 
der Angabe der Hypothek oder von dem sonstigen Antrage auf Eintragung, 
Vormerkung, Uebertragung, Ueberschreibung, Erneuerung, Löschung oder Be- 
ukundung bis zur Bemerkung im Hypothekenbuche und bis zur Aushändigung 
der Urkunde bezahlt. Dagegen sind neben den Auslagen (§ 15) noch be- 
sonders in Ansatz zu bringen die Gebühren
	        
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