Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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3. Protokolle über Zurücknahme einer letztwilligen Verfügung oder 
eines Nachtrages zu einer solchen .. . 2 bis 10 MA. 
4. Protokolle über Eröffnung einer solchen Verfügung 2 „ „ 15 „ 
Inmerkungen: " 
1. In den vorstehenden Gebührensätzen ist nach § 78 Ziffer I. 2 die Gebühr für die 
d. und Herausnahme inbegriffen. 
2. Wird nach einmal geschehener Eröffnung der letztwilligen Verfügung dieselbe später 
anderen, im Eröffnungstermine nicht erschienenen Betheiligten eröffnet, so ist hierfür die Ge- 
bühr nach § 47 zu berechnen. 
3. Wird eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung nach ihrer erstmaligen Eröffnung 
tiede hinterleg und später von neuem eröffnet, so greift dann der Ansatz in Ziffer 4 noch- 
mals Platz 
4. Wenn neben der letztwilligen Verfügung gleichzeitig Nachträge zu derselben, neben dem 
Testamente gleichzeitig Kodizille zurückgegeben oder eröffnet werden, so steigt der Protokoll= 
ansatz deshalb nicht. 
5. Wenn auf Antrag des Hinterlegers einer letztwilligen Verfügung die- 
selbe dem Depositum entnommen und dem Hinterleger zur Einsichtnahme vor- 
gelegt oder vorgelesen, dann aber wieder zum Depositum gebracht wird, ein- 
schließlich der Entsiegelung und Wiederversiegelung 3. — 89 
6. Vormundschaftssachen. 
§ 69. 
Rechnungs-Feststellung. 
Für die Feststellung einer Vormundschafts-Rechnung kommen in Ansatz, 
wenn der in der Rechnung nachgewiesene Reinabwurf des Vermögens des Be- 
vormundeten, nach Abzug auch der Schuldzinsen, beträgt: 
über 50 “ bis 100 H 1 
„ 100 „ „ 200ß0 2 „ 
„ 200 „„ 400 3 „ 
„ 400 „ „ 7z00 55 „ 
„ 700 „ „ 1004) 7’' „ 
„ 1000 „ „ 1500 100 „ 
„ 1500 „ „ 250020 14 „ 
„ 2500 „ 4005 20 „ 
und von weiteren je 1000 „ (§ 29) noch 5 „ 
1887 8
	        
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