Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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8 70. 
Allgemeine Thätigkeit. 
Für die gesammte sonstige Thätigkeit der Obervormundschaftsbehörde 
wird. bei Beendigung der Vormundschaft berechnet, wenn das verwaltete Ver- 
mögen nach Abzug der Schulden beträgt: 
über 100 bis 200 #%. 1 
« 200 « « 300 « 2 « 
« 300 « « 400 « 3 » 
» 400 5 7% 500 7?% 4 ö5“ 
„ 500 „ „ 1000 „ 5 „ 
„ 1000 „ „ 1500 „ 7 „ 
„ 1500 „ „ 2500 „ .. .10» 
„ 2500 „ „ 3500 „ 14 „ 
„ 3500 5000 20 
und von weiteren je 5000 „ s 29) noch. 5 „ 
Umfaßt die Vormundschaft einen 3rennhe von unter 5 Jahren, so 
ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte, umfaßt sie dagegen einen Zeitraum 
von über 10 Jahren, so erhöht sich die Gebühr um die Hälfte. 
Der Gebührenberechnung wird der Durchschnitt aus dem reinen Vermögen 
zu Grunde gelegt, welches nach den Abschlüssen der ersten und der letzten 
Vormundschaftsrechnung sich ergiebt. Ist aber nur eine solche Rechnung ab- 
gelegt, so ist der Abschluß dieser maßgebend. 
Wird ausnahmsweise eine Vormundschaftsrechnung nicht gelegt, so ist der 
Gebührenberechnung der Durchschnitt des Vermögensbestandes am Ende des 
ersten und des letzten derjeuigen Jahre zu Grunde zu legen, für welche solcher 
sich feststellen läßt. Läßt sich der Vermögensbestand für nur ein Jahr fest- 
stellen, so ist dieser maßgebend. 
§ 71. 
Besondere Vormundschaften. 
Bei besonderen Vormundschaften (§8 7, 8, 9, 14, 15, 16, 22 bis mit 
27 des Gesetzes vom 27. März 1872) werden die in den 8§ 69 und 70 
bestimmten Gebühren gleichfalls erhoben; es wird jedoch zu § 70 der Berech- 
nung nicht der Gesammtwerth des reinen Vermögens zu Grunde gelegt, sondern 
der Werth des Gegenstandes oder Interesses, wegen dessen die Einleitung 
der besonderen Vormundschaft erfolgt ist.
	        
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