54
8 76.
Vormundschaft über Mehrere.
Erstreckt sich die Vormundschaft über mehrere Personen, so sind die Ge-
bühren (88§ 69 bis mit 71) für jede derselben nach ihrem Antheile besonders
zu berechnen, und zwar auch dann, wenn nur eine Vormundschaftsrechnung
geführt wurde.
Anmerkung zu den 88 69 bis mit 76:
Tritt eine Bevormundung nicht ein, so sind die Gebühren nach § 47 zu berechnen. § 72
findet dabei entsprechende Anwendung.
7. Rechnungssachen anderer Art.
§ 77.
1. Für die Feststellung von Rechnungen über Vermögens= oder
Einnahmenverwaltung in Privatsachen mit Ausnahme der Vormundschaftssachen
(§ 69 flg.) kommen in 1usas: wenn die berechnete Einnahme beträgt
bis mit 1000. · ..1.J650
„ „ 2000 „ 3 „ —
Von weiteren je 200.% (6 29) treten 10 Pfennig hinzu, jedoch darf die ge-=
sammte Gebühr den Betrag von 20 J7 nicht übersteigen.
2. Durch diese Gebühr sind zugleich alle Niederschreibungen, Ausferti-
gungen und Termine vom Eingange der Rechnung bis zur vollendeten Ab-
nahme bezahlt, nicht aber die Nebengebühr eines zur Prüfung der Rechnung
etwa zugezogenen Sachverständigen (§ 138). Auch etwaige förmliche Fest-
stellungsscheine werden nicht besonders in Ansatz gebracht.
3. Umfaßt eine Rechnung mehrjährige Einkünfte, oder unterliegen
mehrere Jahresrechnungen gleichzeitig der Feststellung, so richtet sich die
Gebühr nach dem Betrage der Einnahme jedes einzelnen Jahres.
Insoweit die Rechnung über einen kür zeren als zwölfmonatigen Zeit-
raum abgelegt ist, wird die für denselben nachgewiesene Einnahme als Jahres-
einnahme von gleicher Höhe angenommen.
Anmerkungen:
1. Die in der Rechnung etwa enthaltenen Einnahmen an aufgenommenen oder rückge-
zahlten Kapitalien, sowie an Uebertrag aus einer Vorrechnung bleiben bei der Gebühren-
berechnung außer Ansatz.
2. Wenn eine 1 here Ausgabenrechnung, z. B. über einen Bau, geführt wird, ohne
daß die Hauptrechnung (Ziffer 1), in welche die Cumme dieser Ausgaben übergetragen wird,