Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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der Feststellung unterliegt, so berechnet sich der Gebührenansatz für die Abnahme dieser be- 
sonderen Rechnung lediglich nach der in letzterer vorkommenden Ausgabe, ohne Nücksicht auf 
ihre Einnahmequelle und auf den von der Rechnung umfaßiten Zeitraum. 
8. Hinterlegungen, Zählgebühr. 
8 78. 
Hinterlegungen. 
Bei gerichtlichen Hinterlegungen, und zwar auch in solchen Angelegen— 
heiten, auf welche die dentschen Prozeßordnungen Anwendung erleiden, kommen 
einschließlich des Hinterlegungsscheins folgende Gebühren in Ansatz: 
I. von der ursprünglichen Einnahme 
1. für je 100.J (S 29) 
a) in baarem Gelthe 24, 
b) Werth in Kostbarkeiien —, 10 „ 
) Nennwerth in Schuldurkunden und sonstigen Werth- 
M———-—-E— 
in allen Fällen aber mindesteenns — „ 50 „ 
2. für Uebereignungs= und andere Urkunden, welche einen zu Geld an- 
schlagbaren Werth nicht haben, mit Ausschluß jedoch von letztwilligen 
Verfügungen und ihren Nachträgen — vergl. § 68 — 50 bis 10 M,; 
II. von der wirklichen Ausgabe, d. h. nicht auch von der blos durch 
Ausleihung veranlaßten, eben so viel, wie von der ursprünglichen Einnahme. 
III. Die von der ursprünglichen Einnahme und von der wirklichen 
Ausgabe zu erhebende Hinterlegungsgebühr ist nur bei der ersten Einlegung 
und bei der letzten Ausgabe in Ansatz zu bringen, dergestalt, daß, so lange 
der Grund der Hinterlegung der nämliche bleibt, auch wenn der Gegenstand 
der letzteren von einem hierländischen Gerichte an das andere übergeht, keine 
doppelte Hinterlegungsgebühr, sondern die Einnahmegebühr nur von der ur- 
sprünglichen Einnahme bei derjenigen Stelle, wo diese stattgefunden hat, und 
die Ausgabegebühr nur von der wirklichen Ausgabe bei derjenigen Stelle, 
welche diese bewirkt, zu entrichten ist. Es ist jedoch gestattet, die Berechnung 
der Gebühr nicht bis zu völliger Entschüttung des Depositums auszusetzen, 
sondern dieselbe in geeigneten Zwischenräumen zu bewirken.
	        
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