Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Anmerkungen: 
1. Wenn die bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten Betheiligten damit einverstanden 
sind und nicht eine auf ihre Kosten vorzunehmende Würderung beantragen, so wird letztere 
durch richterliches Ermessen ersetzt. 
2. Bei börsenmäßigen Werthpapieren, deren Nennwerth nicht den wirklichen Werth aus- 
drückt, ist dann, wenn der letztere wenigstens 25 vom Hundert mehr oder weniger beträgt, 
als der Nennwerth, der bekannte wirkliche Werth (Kurswerth) zur Zeit der Hinterlegung be- 
züglich Verausgabung zu Grunde zu legen, und bleibt den Betheiligten auch nachgelassen, diesen 
Werth nachzuweisen. 
Für Zinsleisten neben den Hauptwerthpapieren ist eine besondere Hinterlegungsgebühr 
nicht in Ansatz zu bringen. 
Für noch nicht fällige Zins= oder Gewinnantheilsscheine ist weder bei der Ein- 
nahme, noch bei der Ausgabe eine besondere Hinterlegungsgebühr zu berechnen. Dagegen ist 
bei der Ausgabe fälliger Zins= oder Gewinnantheilsscheine der Betrag derselben doppelt 
anzusetzen. 
Bei jedem gemeinschaftlichen Werthgegenstande kommt nur der Antheil derjenigen Person 
in Betracht, in welcher der Grund der Hinterlegung liegt. 
IV. Bei Ausleihung und Wiedereinziehung hinterlegten Geldes, ein- 
schlüssig des an die Hauptstaatskasse ausgeliehenen, mit Inbegriff der Auf- 
bewahrung der Schuldurkunden, für jede Ausleihung und ebenso für jede 
Wiedereinziehung von je 100 / 6 29) — 15 . 
Wenn hinterlegte Urkunden zum Behufe der cinziehung und Wieder- 
ausleihung des durch sie verbrieften Kapitals oder zu einem anderen vorüber- 
gehenden Zwecke zurückgenommen, nachher aber dieselben Urkunden oder an 
ihrer Stelle andere Urkunden von gleichem Werthe wieder hinterlegt werden, 
so ist dafür keine Hinterlegungsgebühr anzusetzen. Würde hingegen an die 
Stelle der zurückgenommenen Urkunde eine Urkunde von höherem Betrage 
hinterlegt, so ist solche, insoweit sie den Betrag der herausgenommenen über- 
steigt, als eine neu hinterlegte anzusehen und für diesen Mehrbetrag 
die Hinterlegungsgebühr anzusetzen. Ebenso ist, wenn an die Stelle der 
herausgenommenen eine Urkunde von minderem Betrage hinterlegt wird, von 
dem Werthsunterschiede zwischen beiden seiner Zeit (Ziffer III und VI) die 
von der wirklichen Ausgabe (Ziffer lI) zu berechnende Hinterlegungsgebühr 
anzusetzen. 
V. Bei Hinterlegungen für Bevormundete ist nur die Hälfte der 
Ansätze unter Ziffer ! bis mit IV zu entrichten, dafern der Grund der Hinter- 
legung lediglich in der Bevormundung liegt. (Siehe jedoch § 73 Absatz I.) 
Wenn Erben oder andere Rechtsnachfolger eines Bevormundeten hinter- 
legte Gegenstände desselben aus dem Depositum ausgeantwortet erhalten, so
	        
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