Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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haben sie dafür die volle für die wirkliche Ausgabe (Ziffer ll) geordnete 
Hinterlegungsgebühr zu entrichten, wenn nicht die Erben oder Rechtsnachfolger 
selbst im Sinne gegenwärtiger Ziffer V bevormundet sind. 
VI. Die Hinterlegungsgebühr darf nicht nach den einzelnen Einnahme- 
posten und Ausgabeposten berechnet werden, sondern nur nach der Gesammt- 
Einnahme oder Ausgabe des auf einem Konto des Depositenbuches ausge- 
führten Depositums. (Siehe jedoch Ziffer III a. E.) 
Auch findet die Hinterlegungsgebühr überhaupt nur dann statt, wenn der 
Gegenstand vorher wirklich in das Depositenbuch eingetragen und in den De- 
positenbehälter gekommen war, nicht also, wenn z. B. das Geld blos bei Ge- 
richt aufgezählt und sofort wieder ausgezahlt wird (8 79). 
§ 79. 
Zählgebühr. 
Wenn Geld bei Gericht eingezahlt und, ohne daß es in das Depositen- 
buch einzutragen gewesen ist, durch das Gericht wieder ausgezahlt wird, so 
wird, und zwar auch in solchen Angelegenheiten, auf welche die deutschen 
Prozeßordnungen Anwendung erleiden, als Zählgebühr 2 Pfennig von je 10 M 
29) in Ansatz gebracht. 
9. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. 
5 80. 
Arrestvollziehung und Hilfspfandrechte. 
Bei Anträgen auf Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen 
811 der Zivil-Prozeßordnung), ingleichen bei Anträgen auf Bestellung eines 
Hilfspfandrechtes an unbeweglichem Vermögen (§ 9 des Gesetzes vom 12. Mai 
1879 über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) finden die 
Vorschriften des § 35 und des § 46 des deutschen Gerichtskostengesetzes:) ent- 
sprechende Anwendung. 
Erfolgt jedoch die Eintragung oder Vormerkung einer Hypothek, so kom- 
men ausschließlich die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 56, 57, 63) 
von der Unterpfandsbehörde zu erhebenden Kosten in Ansatz. 
!) Am Schüusse dieses Gesetzes abgedruckt.
	        
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