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haben sie dafür die volle für die wirkliche Ausgabe (Ziffer ll) geordnete
Hinterlegungsgebühr zu entrichten, wenn nicht die Erben oder Rechtsnachfolger
selbst im Sinne gegenwärtiger Ziffer V bevormundet sind.
VI. Die Hinterlegungsgebühr darf nicht nach den einzelnen Einnahme-
posten und Ausgabeposten berechnet werden, sondern nur nach der Gesammt-
Einnahme oder Ausgabe des auf einem Konto des Depositenbuches ausge-
führten Depositums. (Siehe jedoch Ziffer III a. E.)
Auch findet die Hinterlegungsgebühr überhaupt nur dann statt, wenn der
Gegenstand vorher wirklich in das Depositenbuch eingetragen und in den De-
positenbehälter gekommen war, nicht also, wenn z. B. das Geld blos bei Ge-
richt aufgezählt und sofort wieder ausgezahlt wird (8 79).
§ 79.
Zählgebühr.
Wenn Geld bei Gericht eingezahlt und, ohne daß es in das Depositen-
buch einzutragen gewesen ist, durch das Gericht wieder ausgezahlt wird, so
wird, und zwar auch in solchen Angelegenheiten, auf welche die deutschen
Prozeßordnungen Anwendung erleiden, als Zählgebühr 2 Pfennig von je 10 M
29) in Ansatz gebracht.
9. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
5 80.
Arrestvollziehung und Hilfspfandrechte.
Bei Anträgen auf Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen
811 der Zivil-Prozeßordnung), ingleichen bei Anträgen auf Bestellung eines
Hilfspfandrechtes an unbeweglichem Vermögen (§ 9 des Gesetzes vom 12. Mai
1879 über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) finden die
Vorschriften des § 35 und des § 46 des deutschen Gerichtskostengesetzes:) ent-
sprechende Anwendung.
Erfolgt jedoch die Eintragung oder Vormerkung einer Hypothek, so kom-
men ausschließlich die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 56, 57, 63)
von der Unterpfandsbehörde zu erhebenden Kosten in Ansatz.
!) Am Schüusse dieses Gesetzes abgedruckt.