Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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888. 
Gebühren für Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
Die Sätze in den §§ 83, 84 und 86 enthalten die Vergütung zugleich 
auch für die von dem Vollstreckungsgericht veranlaßte Thätigkeit der Unter- 
pfandsbehörde, wie namentlich für alle Einzeichnungen und Löschungen im 
Hypothekenbuche. 
Wenn vor der Ausfertigung der Uebereignungsurkunde der Ersteher sein 
Erstehungsrecht an einen Dritten oder mehrere Dritte abtritt und die Ueber- 
eignung auf diesen oder diese erfolgt (6 49 Ziffer 4), ist ein Zehntel der 
in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes") bestimmten Gebühr, jedoch min- 
destens 1 # und höchstens 20 /¾ in Ansatz zu bringen. 
Die Kosten für gerichtliche Hinterlegungen und für die gerichtliche Ueber- 
eignung, ingleichen für die Uebertragung von Hypotheken, welche der Ersteher 
übernimmt (§ 84 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbeweg- 
liche Vermögen), sowie Zählgebühren sind nach den Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Gesetzes (88§ 48, 49, 51, 52, 59 flg., 78, 79) besonders zu erheben. 
889. 
Beschwerde-Instanz. 
Für die Beschwerde-Instanz wird die in den §8§ 46 und 46 des deutschen 
Gerichtskostengesetzes") bestimmte Gebühr erhoben. 
10. Freiwillige Versteigerungen und Verkäufe aus freier Hand. 
8 90. 
Für freiwillige Versteigerung oder freiwilligen Verkauf aus freier 
Hand von unbeweglichen und beweglichen Sachen, Forderungen oder anderen 
Vermögensrechten durch das Gericht, einschließlich der Erhebung und Abge— 
währung des Erlöses, sind als Bauschgebühr in Ansatz zu bringen: 
von dem Betrage des erzielten Erlöses bis zu 100 / 5 vom Hundert, 
von dem Betrage über 100— „ „ 300 „ 3 „ „ „ 
„ „ „ „ 300 „ „ „ 1000 „ 2 „ ,,, 
»» » ,,1000,,»,,5000»:l» ,,, 
. «» » „ 5000 ½ „ ,,, 
jedoch nicht unter 2 M 
) Am Schlusse dieses Gesetzes abgedruckt. 
  
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