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8 29 findet keine Anwendung.
Daneben sind Auslagen und Nebengebühr (8 117) besonders zu vergüten.
In Vormundschaftssachen wird, unbeschadet der Bestimmung des § 72,
die Gebühr nur zur Hälfte, mindestens aber mit 1 berechnet.
11. Forst= und Feldrügesachen.
§ 91.
In Forst= und Feldrügesachen (§ 4 des Gesetzes vom 26. März 1879)
finden die auf die Kosten in Strafsachen bezüglichen Vorschriften des deutschen
Gerichtskostengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gebühren nur
mit fünf Zehnteln dessen, was nach jenen Vorschriften an Gerichtsgebühren
in Ansatz zu bringen sein würde, zu berechnen sind.
Auch ist das Gericht, so oft die hiernach zu berechnenden Kosten außer
allem Verhältnisse zu der Schwere der Strafthat und zu der Vermögenslage
des Zahlungspflichtigen erscheinen, befugt, die Kosten auf einen unter den ge-
setzlichen Ansatz herabgehenden runden Betrag zu beschränken, jedoch so, daß
die Auslagen mit gedeckt werden.
12. Leistung der Rechtshülfe.
§ 92.
Für die Erledigung des Ersuchens eines nichtweimarischen Gerichts (siehe
jedoch § 2) sind außer den Auslagen zu erheben:
1. wenn eine Handlung vorgenommen wird, für welche im gegenwärtigen
Gesetze Gebühren bestimmt sind, diese Gebühren;
2. wenn nur um die Zustellung oder Aushändigung eines Schriftstückes
ersucht ist, ein Zehntel der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskosten-
gesetzes,) jedoch nicht über 10 M.
Die bestehenden Staatsverträge werden hierdurch nicht berührt.
13. Bergbansachen.
8 93.
1. Für Ertheilung eines Schürfscheins 2M— 4
2. Für Verlängerung eines solchen 1 „ 50 „
— *) Am Schlusse dieses Gesetzes abgedruckt.