Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

Beträgt jedoch die Gebühr 
über 25, so erhält derselbe 6.4, 
(⅜„ 500 „ , n 0 L 
10. Erlaubniß zur Errichtung eines Fideikommisses 100./# bis 3000.AA 
11. Erlaubniß zur Errichtung einer anderen, landes- 
herrliche Genehmigung bedürfenden Stiftung, sofern dieselbe 
nicht als eine fromme oder gemeinnützige zu betrachten ist 20 „ „ 1000 „ 
12. Erlanbniß zur Abänderung eines Fideikommisses 
fbher einer anderen landesherrlich genehmigten Stiftung, 
sofern dieselbe nicht als eine fromme oder gemeinnützige 
zu betrachten it 10 ,, 
Anmerkung zu Ziffer 1 bis 12;: 
Bei Ausfertigung von Adelsbriefen und sonstigen wichtigen Familienurkunden sind die 
Tuslagen für Schreib= und Expeditionsmaterialien im Sinne des §. 17 Absatz 2 neben den 
obigen Gebühren und den Auslagen für Rein- und Abschriften (8§ 15 und 18) zu entrichten. 
Anmerkung zu Ziffer 10, 11, 12; 
Vergl. auch § 58 Ziffer 2. 
13. Niederschlagung einer Untersuchng 5.7 bis 500 —X 
14. Straferlaß oder Strafverwandlung mit Vor- 
behalt der an Stelle der verwandelten Strafe etwa tretenden 
Geldsume ........ 1 
AvmerkungenzuZisserlZund14: 
.l-.DieAnsätzeuntcrlsundHumfasscniowohldieUrkundeselbst,alödieAusfertigung, 
womit sie an die Behörde gelangt, oder worin statt einer besonderen Urkunde die Begnadigung 
ausgesprochen wird. 
bebö Dagegen unterliegen alle anderen in diesen Angelegenheiten bei den Ober= und Unter- 
chörden ergangenen Verhandlungen dort den geeigneten Gebührenansätzen. 
8 Die Bestimmung der dem Ermessen vorbehaltenen Ansätze richtet sich jedesmal nach den 
urginogensumständen des Bittenden und nach der sonstigen Sachbewandtniß, und sie ist in den 
n die höchste Behörde zu erstattenden Berichten — wo thunlich — gutachtlich vorzuschlagen. 
chũ 2. Es bleibt vorbehalten, ganz dürftigen Personen Straferlaß oder Strafverwandlung 
#rhührenfrei zu ertheilen. 
77 77 12 !7 
„ 500 „ 
77 77 50 77 
15. Verleihung der juristischen Persönlichkeit 10# bis 500.XX 
Werden aber zugleich die Rechte einer milden Stiftung verliehen, so 
eift diese Gebühr nicht Platz.
	        
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