Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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17. Jahres-Jagdscheinn 8 4 
18. Tages-Jagdscheine ...... l» 
19.VisiteneinesGesindedieustbuches... ——.-J610»s. 
20. Zeugnisse, Bescheinigungen, Erlaubnißscheine, 
soweit nicht ein anderer Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben ist, 1 47, 
jedoch blose Randzeugnisse und Rekognitionszeugnisse, sowie Registra- 
turen, welche die letzteren vertreten, nur die Hälfte. 
21. Blose Bescheinigungen der Uebereinstimmung einer Abschrift mit der 
Urschrift 
für jede Seite der Abschriit — 7 10 J, 
mindestens oaaeer — „ 40 „ 
Anmerkungen: 
1. Bezüglich der Tanzerlaubnißscheine ist auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. März 
1879, 88 5 flg., zu verweisen. 
2. Neben den Ansätzen unter Ziffer 1 bis 14, 17, 18, 19 werden Bestellgebühren (8 19), 
sowie Gebühren für die auf denselben Gegenstand sich unmittelbar beziehenden Vorverhandlungen 
ebensowenig wie Schreibgebühren (§ 18) berechnet, wogegen die sonstigen Auslagen (§ 9 Ziffer 1, 
Anmerkung und § 15) zu erstatten sind. 
Pritter Abschnitt. 
Auslagen und Nebengebühren. 
1. Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen der Beamten bei Dienstreisen. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 96. 
Den Staatsdienern und den im § 103 mit aufgeführten Gemeinde- 
beamten, sowie den zu Geschäften des öffentlichen Dienstes sonst bestellten oder 
beauftragten Personen, ingleichen der höheren Großherzoglichen Hofdienerschaft 
werden nach den folgenden Bestimmungen (§8 96 bis 113) bei Dienstreisen 
außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes 
¾ bicee, zur Vergütung des ihnen während der Reise entstehenden 
n Aufwandes für Unterhalt und Unterkommen gewährt 
un 
) die nothwendigen Reisekosten vergütet.
	        
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