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Anmerkungen:
1. Als zu dem Gemeindebezirke eines Ortes im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes ge-
hörig sollen die Grundbesitzungen angesehen werden, deren Bewohner diesem Gemeindebezirk
jugewiesen sind. (Art. 3 der Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874.)
2. Wenn der Wohnort nicht mit dem zeitigen Stationsorte zusammenfällt, tritt der letztere
an Stelle des ersteren.
J3. Auch die Kosten eines für Verhandlungen etwa nothwendigen besonderen Geschäfts-
zimmers werden vergütet.
4. Hinsichtlich der niedern Koidienerschaft werden die Vergütungen vom Hofmarschallamte
oder der sonst vorgesetzten Behörde bestimmt.
§ 97.
Ausnahmsweise werden auch bei Verrichtungen innerhalb des Gemeinde-
bezirks des Wohnortes
a) Tagegelder (6 103) dann gewährt, wenn das Geschäft außerhalb der
Ortslage — z. B. bei Flurzügen und weitläufigen Grenzregelungen —
an einem Tage mehr als fünf Stunden dauert,
b) nothwendige Fuhrkosten ersetzt, wenn die Verrichtung in einer Ent-
fernung von mehr als zwei Kilometer von der Grenze des Orts ab
Statt findet, und der Beamte durch außergewöhnliche Umstände genöthigt
ist, sich eines Fuhrwerks zu bedienen.
5 98.
Die Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen sind überall nach
den Sätzen derjenigen im § 103 aufgeführten dienstlichen Eigenschaft in
Ansatz zu bringen, in welcher das auswärtige Dienstgeschäft verrichtet wird.
8 99.
Bei Dienstreisen sind die nächsten benutzbaren Wege nach dem Orte
der Bestimmung einzuhalten. Für etwa gewählte unnöthige Umwege dürfen
— Nachtgelder und Reisekostenvergütungen nicht in Ansatz gebracht
werden.
8 100.
Werden von einer Person (§ 96) mehrere auswärtige Amtshandlungen
in verschiedenen Angelegenheiten an einem Orte oder an verschiedenen Orten
an einem und demselben Tage vorgenommen, so sind die Tagegelder
nur eines Tages, und zwar voll oder zur Hälfte je nach der Gesammtzeit-
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