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mindestens 10000 Einwohnern, Mitglieder der Bezirksausschüsse, wenn sie
in besonderem Auftrage reisen;
VI. 6. A — 4 Archivare, Sekretäre, Revisoren und Kalkulatoren der
Ministerialdepartements, sowie der Generalkommission, Amtsanwälte, sofern sie
nicht durch ihre dienstliche Hauptstellung zu einem höhern Satz berechtigt sind,
Buchhalter und Kassirer bei Ober= und Mittelbehörden und bei der Landes-
Kreditkasse, ordinirte Geistliche, Rektoren der Bürgerschulen in Städten
mit wenigstens 10000 Einwohnern, der Direktor der Blinden= und Taub-
stummenanstalt, Professoren, Gerichtsassessoren, Gerichtsschreiber bei Kollegial=
gerichten, Rechnungsamts= und Steneramtsvorstände, Oberstenerkontroleure,
der Bergmeister, Forstkommissarc, Forsttaxatoren, Forstgeometer, Revierförster,
Stenerrevisoren, Bauinspektoren, Landbaumeister, Bezirksbaumeister, Bezirks-
bauführer, Vermessungsrevisoren, Bürgermeister in Städten mit weniger als
10 000, aber mindestens 5000 Einwohnern, Bürgermeisterstellvertreter und
Polizeiinspektoren in Städten mit mindestens 10000 Einwohnern;
VII. 4. 50 4. Gerichtsreferendare, Gerichtsschreiber bei Amtsgerichten,
Bergschreiber, Markscheider, Berggeschworene, Bankontroleure, Banassistenten,
Revisionsassistenten, Steuerrevisionsassistenten, Feldmesser, Unterförster, Forst-
assistenten, Forstgehilfen, Forsttaxationsgehilfen, Rechnungsamts= und Stener-
amtsassistenten, Stenerrezepturverwalter, Forstgeldereinnehmer, Archiv= und
Kasseassistenten, Rechnungsamtsaccessisten, Revisionsgehilfen, Kanzleisekretäre,
Registratoren, Kassirer bei Unterbehörden und Landesanstalten 2c., Rektoren
der Volksschulen in Gemeinden unter 10 000 Einwohnern, Bürgermeister in den
Gemeinden mit weniger als 5000, aber mindestens 1000 Einwohnern, Bürger-
meisterstellvertreter in Gemeinden mit weniger als 10000, aber mindestens
1000 Einwohnern;
VIII. 37 4 Gerichtsschreibergehilfen und nicht angestellte Protokoll-
führer, Expedienten, Kanzlisten und Kopisten bei Behörden und den Landes-
anstalten, Gendarmeriewachtmeister und Obergendarmen, Bürgermeister und
Bürgermeisterstellvertreter in Gemeinden von weniger als 1000 Einwohnern;
IX. 2 % – Steueraufseher, Gendarmen, Polizeidiener, Diener und
Boten bei Behörden, Aufseher und Wärter bei den Landesanstalten.
2. Die unter I., II., III., IV. bezei ç . ». *
. "7„ , IV. bezeichneten Personen sind berechtigt, für
Bedienung täglich 1//50 “ in Ansatz zu bringen.